Der Bau und die Erhaltung von Landes- und Bundesstraßen sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Dienststellen der Straßenverwaltung sind daher keine mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Verwaltungsbehörden.
Das gleichsam zufällige Zusammentreffen der in §44b StVO 1960 vorgesehenen Notmaßnahmen zur Verkehrsregelung mit dem Umstand, daß der Straßenerhalter eine - insoweit privatwirtschaftlich handelnde - Gebietskörperschaft ist, erfüllt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit nicht. Nach Sinn und Zweck des §5 Abs2 AKG 1954 muß vielmehr ein Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, daß es sich um Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft handelt, und dem Merkmal der Vollziehung von Gesetzen bestehen.
Die den Straßenerhaltern jeder Art nach §44b StVO zugestandenen Veranlassungen und Maßnahmen scheiden also zur Begründung einer Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit überhaupt aus. Andere Tätigkeiten "in Vollziehung der Gesetze" werden von der Behörde nicht ins Treffen geführt und sind auch dem Gerichtshof nicht erkennbar.
Die belangte Behörde hat daher ihrer Entscheidung eine der Verfassungsbestimmung des §5 Abs2 AKG 1954 nicht entsprechende Rechtsansicht über die Bedeutung der Worte "in Vollziehung der Gesetze" zugrundegelegt.
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