AIFMG
Gliederung
(1) Ein AIFM hat die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Die FMA hat dies in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überwachen. Der AIFM muss jedenfalls in der Lage sein, der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte verwendet werden um eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieser Bestimmung genügt und durchgehend Anwendung findet.
(2) Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Ein AIFM hat zumindest folgende Verpflichtungen:
1. Er hat eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AIF angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence Process) durchzuführen, wenn er für Rechnung des AIF Anlagen tätigt;
2. er hat zu gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF laufend — unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests — ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können;
3. er hat weiters zu gewährleisten, dass die Risikoprofile der AIF der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und zielen, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen;
4. er hat bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe zu sorgen.
(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Abs. 2 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(3b) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 4 haben AIFM, die AIF verwalten, die Kredite vergeben oder über Dritte Kreditrisiken erlangen, auch wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios umzusetzen, diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand und wirksam zu halten und sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu überprüfen.
(3c) Unbeschadet § 10 Abs. 1 Z 2 gelten die in Abs. 3 Z 4 und Abs. 3b genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 vH des Kapitals des AIF nicht übersteigt.
(4) Ein AIFM hat ein Höchstmaß an Hebelfinanzierung festzulegen, das er für jeden der von ihm verwalteten AIF einsetzen kann, ebenso wie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden, wobei er Folgendes zu berücksichtigen hat:
1. Die Art des AIF,
2. die Anlagestrategie des AIF,
3. die Herkunft der Hebelfinanzierung des AIF,
4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen,
6. das Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung besichert ist,
7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
8. Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
(4a) Unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 hat ein AIFM sicherzustellen, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 vH des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:
1.ein Finanzunternehmen gemäß § 5 Z 28 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015,
2. einen AIF oder
3. einen OGAW.
(4b) Ein AIFM hat sicherzustellen, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF, wenn es sich um einen offenen AIF handelt, nicht mehr als 175 vH ausmacht und wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt, nicht mehr als 300 vH ausmacht, wobei
1. die Hebelfinanzierung des kreditvergebenden AIF als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert, ausgedrückt wird, und
2. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, für die Zwecke der Berechnung des in Z 1 genannten Verhältnisses nicht als Risiko gelten.
Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des AIFM, der ihn verwaltet, so hat der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat. Unbeschadet der Befugnisse der FMA gemäß § 23 Abs. 3 gelten die Anforderungen dieses Absatzes nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 vH des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(4c) Die in Abs. 4a festgelegte Anlagebeschränkung von 20 vH
1. gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt des AIF genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegen darf,
2. gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können, und
3. ist vorübergehend auszusetzen, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.
Die Aussetzung gemäß Z 3 ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
(4d) Der in Abs. 4c Z 1 genannte Anwendungszeitpunkt hat den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die FMA eine Verlängerung dieser Frist um bis zu höchstens zwölf Monate genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
(4e) Der AIFM hat sicherzustellen, dass ein AIF, den er verwaltet, keine Kredite an die folgenden Einheiten vergibt:
1. den AIFM oder die Mitarbeiter dieses AIFM;
2.die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle gemäß § 19 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
3.ein Unternehmen, dem der AIFM gemäß § 18 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
4.ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter den Z 1 bis 3 dieses Absatzes genannt sind.
(4f) Vergibt ein AIF Kredite, sind die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zuzurechnen. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind gemäß § 21 anzugeben.
(4g) AIF, die Kredite vergeben, ist es untersagt, Kredite an Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zu vergeben. Außerdem ist AIF die Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher in Österreich untersagt.
(4h) Es ist AIFM untersagt, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.
(4i) Ein AIFM hat sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete AIF 5 vH des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschließend auf Dritte übertragenen Kredits wie folgt einbehält:
1. Bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, ist der Betrag unabhängig von ihrer Laufzeit bis zur Fälligkeit einzubehalten.
2. Bei sonstigen Krediten ist der Betrag für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren einzubehalten.
(4j) Die Anforderung gemäß Abs. 4i gilt nicht, wenn
1. der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können,
2.der Verkauf für die Einhaltung der gemäß Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist,
3. der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
4.der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines in Abs. 3 bis 3c genannten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird,
wobei der AIFM auf Ersuchen der FMA nachzuweisen hat, dass er die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Ausnahme erfüllt.
(5) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement festlegen.
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