§ 23 Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
In Kraft seit 29. Juli 2026
Up-to-date
AIFMG
Gliederung
5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
1. Abschnitt AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten
§ 23 Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
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