§ 960 oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
§ 960 oder in eine Bevollmächtigung übergehe. — ABGB
§ 960 oder in eine Bevollmächtigung übergehe. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018686
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Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.