BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 960

§ 960oder in eine Bevollmächtigung übergehe.

Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.