JudikaturLG Salzburg

54R34/97g – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 1997

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch Dr. Purkhart und Dr. Hemetsberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Versicherungs AG, vertreten durch Dr. Wolfgang Jeannee, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 10a, Stiege 6, gegen die beklagte Partei Munira D*****, wegen S 943,60 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Werfen vom 13.12.1996, 1 C 602/96-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 3 ZPO).

BEGRÜNDUNG:

Text

Die klagende Partei begehrt in ihrer am 17.6.1996 eingebrachten

Mahnklage die Erlassung eines Zahlungsbefehles über S 943,60 wovon S

773,60, auf eine Versicherungsprämie und S 170,-- auf

"Nebengebühren gemäß § 41b VVG" entfallen.

Das Erstgericht hat am 13.12.1996 einen Zahlungsbefehl über einen

Betrag von S 773,60 erlassen, das Mehrbegehren von S 170,-- aber

zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, daß auch für vereinbarte Inkassospesen der Rechtsweg unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ein Zahlungsbefehl auch über den Betrag von S 170,-- erlassen werde.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Er macht geltend, es handle sich um keine vorprozessuale Kosten oder um Inkassospesen. § 41b VersVG biete eine eigene Rechtsgrundlage für Geltendmachung von Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienten, die durch das Verhalten der Versicherungsnehmer veranlaßt worden seien.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. § 41b VersVG in der Fassung BGBl. Nr. 509/1994 lautet: "Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlaßt worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam".

Schon aus dem Wortlaut geht hervor, daß es sich bei diesen Gebühren um "Nebengebühren" handelt. Auch inhaltlich handelt es sich um Mahn- und Betreibungskosten. Damit ist aber der Auffassung des Erstgerichts zuzustimmen, wonach für Nebengebühren der Rechtsweg unzulässig ist, solange die Akzessorietät zur Hauptforderung nicht aufgehoben wurde. Daß auch Mahnaufwand zu den Kosten (vorprozessualen Kosten) zählt, für deren Ersatz §§ 40 ff ZPO gilt, geht aus § 54 JN hervor, nachdem für die Berechnung des Streitgegenstandes Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben müssen. Noch deutlicher ergibt sich dies aus § 912 ABGB, der zu den Nebengebühren auch ausdrücklich den Betrag zählt, welchen ein Teil sich auf diesen Fall bedungen hat. Nachdem andererseits nach § 4 RATG sich die Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten nach § 54 JN richtet, bedeutet dies, daß Mahnaufwand nicht zum Streitgegenstand gehört. Andernfalls würden Kosten zu einem Teil ihrer eigenen Bemessungsgrundlage werden und wäre die Trennung zwischen Hauptschuld und Nebengebühren aufgehoben. (Siehe dazu ausführlich hg. 54 R 81/96).

Letztlich ändert daran auch die gegensätzliche Regelung des § 41b VersVG nichts, weil auch sonst in gesetzlichen Bestimmungen Nebengebühren geregelt sind (vgl. z.B. § 1333 ABGB, § 352 HGB) und auch in diesen Fällen bloß aus dem Umstand der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet wird, daß es sich nicht um Nebengebühren handeln würde.

Dies heißt auch nicht, daß solche Nebengebühren der Versicherungsunternehmung nicht zustehen, sondern, daß sie nicht neben der Prämie auch als Hauptsache, sondern nur im Rahmen des Kostenverzeichnisses geltend gemacht werden können.

Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50 und 40 ZPO.

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