Für die Wirksamkeit einer Sicherstellung von Nebengebühren ist es erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche. Dies gilt insbesondere für besondere Nebengebühren, wie Schadenersatzansprüche im Sinne des § 912 ABGB.
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