Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluß.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei Firma K GmbH gegen die beklagte Partei Firma L OHG wegen S 107.158,81 samt Nebengebühren, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Kostenausspruch im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.1.1992, GZ 41 Cg 337/91-3, in
nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Höhe der Prozeßkosten der klagenden Partei mit S 10.487,80 und wies das Mehrbegehren mit der Begründung ab, daß für die Klage nur Kosten gemäß Tarif post 2 RAT zustünden.
Hiegegen wendet sich die klagende Partei mit fristgerechtem Rekurs. Sie stellt den Antrag, den Ausspruch über die Prozeßkosten dahin abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wird, der klagenden Partei an Kosten den Betrag von S 13.504,60 zu ersetzen.
Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, daß die Kosten nach Tarifpost 3 RAT bestimmt werden hätten müssen, weil es sich bei der Klagsforderung, wie der Klage zu entnehmen sei, um einen Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch handle. Derartige Klagen seien aber ohne Rücksicht darauf, ob eine kurze Sachverhaltsdarstellung möglich ist, nach Tarifpost 3 RAT zu honorieren.
Der Rekurs ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Einleitend ist zu bemängeln, daß die Klageschrift, wie sie hier vorliegt, den Anforderungen, die die Zivilprozeßordnung an einen derartigen Schriftsatz im Gerichtshofverfahren stellt, nicht entspricht. Das zeigt sich schon darin, daß ein Formular verwendet wurde, das für die automationsunterstützte Datenver arbeitung im gerichtlichen Mahnverfahren vor Bezirksgerichten (ZP-Form 58 b) zu verwenden ist, nicht aber im ordentlichen Gerichtshof-Verfahren. Diese Klage wurde auch nicht soweit ergänzt, daß sie einem Schriftsatz im Sinne der §§ 226, 78 ZPO, § 7 EO gleichgehalten werden kann, fehlt doch vor allem ein schlüssiger Urteilsantrag. Das hier gestellte Begehren lautet dahin, daß der beklagten Partei aufgetragen werde, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kapitalsforderung samt Zinsen und Kosten zu ersetzen, wobei auf die in den entsprechenden Feldern des Klagsformblattes angeführten Beträge hingewiesen wird. Das Rechtschutzbegehren ist auf die Erlassung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren ausgerichtet, nicht hingegen auf die Fällung eines Urteils. Die bloße Anführung des Codes 08 bei Nr. 10 des Formulars, die auf die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung hinweist, reicht für eine den vorangeführten Regeln der Zivilprozeßordnung über den notwendigen Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes, wie es die Klage darstellt, keinesfalls aus, weil dort gefordert wird, daß die Klage nicht nur ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat, sondern auch die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben sind. Weder aus der unter Nr. 10 des Formblattes eingetragenen schlagwortartigen Anführung: "Ersatzleistung aus Werk- und Mietvertrag sowie Schadenersatz laut Schreiben vom 20.8.1991" noch aus dem unter Nr. 15 angeführten "weiteren Vorbringen" läßt sich schlüssig ableiten, ob und in welchem Umfang neben den geltend gemachten Leistungen aus einem Werk- und Mietvertrag Schadenersatzansprüche bestehen können, um mit gutem Grund annehmen zu können, daß hier eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht unter die in Tarifpost 2 RAT genannten fällt. Ganz offensichtlich sollen hier also Leistungen aus einem Werk- und Mietvertrag, also Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden, sohin Ansprüche, die unter TP 2 Abschn I lit b RAT einzureihen sind, sodaß das Honorar nach dieser Gesetzesstelle zu bestimmen ist, sofern eine kurze Sachverhaltsdarstellung möglich ist, was hier zweifellos zutrifft.
Der hier zum Ausdruck gebrachte Standpunkt kann sicher nicht als übertrieben formalistisch bezeichnet werden. Es wird lediglich verlangt, daß in der Klage ein Sachvorbringen er stattet und ein Urteilsbegehren gestellt wird, wie es mit gutem Grund im Gerichtshofverfahren vom Gesetz gefordert wird. Schon die Verwendung eines Formblattes, wie es für das Mahnverfahren und damit für die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne der TP 2 RAT typisch ist, läßt den Anschein entstehen, daß hier eine Forderung geltend gemacht werden soll, über die voraus sichtlich ohne großen Aufwand abgesprochen werden kann. Wenn nun aber die Rechtsmittelwerberin geltend macht, daß dem keineswegs so sei, weil ausdrücklich auch Schadenersatz leistungen geltend gemacht werden, die keinesfalls unter jene Forderungen fallen, wie sie in TP 2 Abschn I lit b RAT genannt sind, so könnte dem nur unter der Voraussetzung beigepflichtet werden, daß sich aus dem hiezu unbedingt nötigen Tatsachenvor bringen schlüssig ableiten ließe, daß es sich dabei um einen selbständigen Schadenersatzanspruch handelt, der neben den (Erfüllungs ) Ansprüchen aus Werk- und Mietvertrag bestehen soll. Dies ist aber aus dem hier vorliegenden Klagsvorbringen nicht zu entnehmen, sodaß es sich hierbei auch um einen bloßen Nebenanspruch (Nebenforderung) im Sinne des § 912 ABGB handeln kann, der jedenfalls für die Beurteilung der Frage, ob die Klage nach TP 2 oder TP 3 RAT zu entlohnen ist, nicht heranzuziehen ist. Auch die Geltendmachung von (höheren) Verzugszinsen aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen macht eine Klage, die eindeutig der TP 2 RAT zuzuordnen ist, noch nicht zu einer nach TP 3 RAT zu honorierenden. Die bloße Bezeichnung einer Forderung als Schadenersatzforderung in der Klage ohne nähere Ausführung, auf welche Tatsachen sie im einzelnen (§ 226 ZPO) gestützt wird, reicht also nicht hin, um der Klage die Qualifikation nach TP 3 RAT zu geben. Das Erstgericht hat daher richtig die Kosten auf der Basis der TP 2 RAT zuerkannt, sieht man einmal davon ab, daß die mit den angeführten Formmängeln behaftete Klageschrift zunächst überhaupt einem Verbesserungsverfahren im Sinne des § 84 ZPO unterzogen und nicht zur Grundlage eines Versäumungsurteils genommen werden hätte sollen.
Der Rekurskostenausspruch stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO.
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