JudikaturOGH

RS0000600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1989

1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.

2. Die Bestimmungen der §§ 888 ABGB sind diesfalls unanwendbar.

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