Informationen zu § 841 ABGB
Vgl auch Entscheidungen zu § 830 und § 843 ABGB.
§ 841 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 841 c) der Theilung.
…c) der Theilung. § 841. Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden…
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