JudikaturOGH

6Ob19/07y – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Februar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek in der Rechtssache der Antragstellerin Olivia R*****, vertreten durch Hofer Hrastnik Rechtsanwaltspartnerschaft in Oberwart, gegen den Antragsgegner Dietmar R*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Benützungsregelung (§ 835 ABGB) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. November 2006, GZ 20 R 104/06b-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25. Juli 2006, GZ 6 Nc 7/06k-20, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung ist jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümern ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0013628). In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich (2 Ob 570/87 = MietSlg 39.055). Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken (10 Ob 1515/96). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dazu kommt, dass nunmehr nach § 838a ABGB alle Streitigkeiten unter Miteigentümern in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen.

Der Revisionsrekurs bringt somit keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

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