7Ob65/07w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. Berta W*****, und 2. Ing. Günter W*****, ebendort, beide vertreten durch Popp § Strauss Rechtsanwälte OG in Gratwein, sowie 3. Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in Weiz, wider die Antragsgegner 1. Erika K*****, und 2. Karl K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Antrages gemäß § 838a ABGB über die außerordentlichen Revisionsrekurse sämtlicher Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2007, GZ 17 R 89/06t-19, womit infolge der Rekurse sämtlicher Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichtes Fronleiten vom 12. Mai 2006, GZ 2 Nc 31/05m-14, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Drittantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG, jener der Erst- und Zweitantragsteller wird hingegen als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sowie die Antragsgegner sind je zu einem Sechstel, die Drittantragstellerin zu einem Drittel ideelle Miteigentümer des Weggrundstückes EZ ***** mit der GSt Nr ***** der KG G*****. Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sind zudem jeweils Hälfteeigentümer des GSt Nr *****, die Drittantragstellerin ist Alleineigentümerin des GSt Nr ***** und die Antragsgegner sind schließlich jeweils Hälfteeigentümer des GSt Nr *****. Diese Grundstücke bildeten vor der im Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz 12 Cg 144/99y vorgenommenen Teilung die Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Sie werden durch das eingangs genannte Weggrundstück aufgeschlossen. Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend die von den drei Antragstellern ausdrücklich „gemäß § 838a ABGB" im Außerstreitverfahren gestellten Anträge auf Ermächtigung zur Errichtung eines asphaltierten Weges samt Einmündungstrichter in einer Breite von vier Meter samt Duldungsverpflichtung der Antragsgegner betreffend die Entfernung diverser, dieser Wegerrichtung entgegenstehender Hindernisse (Wasserbassin, Zisternen, Zaunfundamente, Holzzaun, Betonsäule und Ziersträucher) abgewiesen (lediglich im Kostenpunkt hat das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Drittantragstellerin teilweise Folge gegeben). Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs (gegen seine Hauptsachenentscheidung) nicht zulässig sei.
Hiegegen richten sich die jeweils auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurse sämtlicher Antragsteller.
Zum Revisionsrekurs der Drittantragstellerin:
Rechtliche Beurteilung
Der als „Revisionsgrund" (sowie im Rahmen der kursorischen Zulassungsbeschwerde) erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die Rechtssache ausschließlich unter dem Blickpunkt der ordentlichen bzw außerordentlichen Verwaltung im Sinne der §§ 833 ff ABGB entschieden, ohne darauf einzugehen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht (nur) aus dem Miteigentum, sondern insbesondere aus der getroffenen Vereinbarung ableite, trifft schon deshalb nicht zu, weil das Erstgericht nicht nur den seinerzeitigen Vergleich zwischen der Rechtsmittelwerberin und den beiden Antragsgegnern im Verfahren 12 Cg 144/99y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wiedergegeben, sondern auch darüber hinaus festgestellt hat, dass die Zisternen und die Wegbreite weder Gegenstand dieses Vergleiches noch irgendwelcher diesem Vergleich zugrundeliegender Gespräche waren. Das Rekursgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen. Soweit „eigenmächtige Eingriffe der Antragsgegner bezüglich der gemeinsamen Wegliegenschaft" behauptet werden, geht das Rechtsmittel nicht von den getroffenen und maßgeblichen Feststellungsgrundlagen aus und wären solche Eingriffe überdies mit Eigentumsfreiheitsklage im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Justiz RS0083156; RS0012137; RS0012114; Koch in KBB ABGB, Rz 7 ff zu § 523). Zum Revisionsrekurs der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers:
Der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz wurde deren Vertreter am Montag, den 29. 1. 2007 zugestellt. Die Frist für den Revisionsrekurs in Außerstreitsachen beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Letzter Tag dieser gesetzlichen Notfrist wäre daher Montag, der 12. 2. 2007, gewesen. Tatsächlich wurde ihr Rechtsmittel erst am Donnerstag, den 22. 2. 2007 zur Post gegeben und ist damit verspätet. Eine Berücksichtigung dieses verspäteten Rechtsmittels kommt auch nach § 46 Abs 3 AußStrG nicht in Betracht, weil hiedurch sonst in die materiell-rechtliche Stellung der obsiegt habenden Antragsgegner unzulässiger Weise eingegriffen würde (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 3 zu § 46; Klicka in Rechberger, AußStrG Rz 4 zu § 46), zumal das (rechtzeitige) Rechtsmittel der Drittantragstellerin mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig ist und daher nicht zu einer - auch für die beiden übrigen Rechtsmittelwerber wirkenden (vgl RIS-Justiz RS0000051) - Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung führen kann. Die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aufgrund des verspäteten Revisionsrekurses der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers wäre aber mit einem Nachteil für die Antragsgegner verbunden (§ 46 Abs 3 AußStrG). Das Rechtsmittel war daher ohne inhaltliche Behandlung spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.