RS0127758 – OGH Rechtssatz
Auseinandersetzungen zwischen einem Mit‑ und Wohnungseigentümer und der ‑ mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten ‑ Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) sind keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB und sind daher im Streitverfahren auszutragen.