RS0128260 – OGH Rechtssatz
Hat die Klägerin ihr Recht das Gebäude zu betreten und zu nutzen allein auf ihr Miteigentum gestützt und ist es ihr Ziel, die Mitbenützung der gemeinsamen Sache zu erreichen, wohingegen weder § 523 ABGB angezogen noch behauptet wurde, dass die Klägerin das Objekt jemals tatsächlich benutzt und die Beklagte in diese bestehende Benutzung eingegriffen hätte, dann ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass hier ein nur auf das Miteigentumsrecht ‑ und nicht einen weiteren zusätzlichen Rechtsgrund - gestütztes Unterlassungs‑ und Leistungsbegehren gestellt wurde, das die Benützung der gemeinsamen Sache betrifft (Zutritt zum Objekt) bzw mit der Benützung der gemeinsamen Sache in unmittelbarem Zusammenhang steht (Aushändigung von Schlüsseln), sodass § 838a ABGB zur Anwendung kommt und über die Sache im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.