Darüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. Eine Entscheidung nach § 836 ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können.
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