G134/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Antragsteller weisen in ihren Anträgen auf Aufhebung von Teilen von §788 und § 1503 ABGB selbst darauf hin, dass ihnen die Geltendmachung ihrer behaupteten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten offen stünde. Im Rahmen eines solchen Prozesses bestünde die Möglichkeit, das zuständige Gericht zur Antragstellung an den VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen. Überdies könnten die Antragsteller auch aus Anlass eines gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichtes erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ihre Bedenken an den VfGH herantragen.
Besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Diesfalls würde eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nicht in Einklang stünde.