JudikaturOGH

RS0121354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2006

Die Anrechnungsposten des § 788 ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.

Rückverweise