2Ob206/24v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2024, GZ 3 R 123/24i 82, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1]Die pflichtteilsberechtigte Klägerin nimmt die Beklagte, eine Schwiegertochter der 2018 verstorbenen Erblasserin, als Geschenknehmerin nach §§ 789 ff ABGB auf Zahlung von 35.000 EUR sA in Anspruch.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Die Pflichtteilsquote der Klägerin von einem Sechstel ist im Rechtsmittelverfahren unstrittig. Die Beklagte geht im Revisionsverfahren nunmehr erkennbar selbst davon aus, dass sich der hinzuzurechnende Verkehrswert der ihr im Jahr 2017 geschenkten Liegenschaft (bereits auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin aufgewertet) auf 443.190 EUR beläuft. Ebenso unstrittig ist die Überschuldung des Nachlasses mit 4.598,02 EUR. Unstrittig ist weiters, dass die Erblasserin kurz vor ihrem Tod der Klägerin ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 10.000 EUR schenkte.
[5] 2. Die außerordentliche Revision befasst sich ausschließlich mit der Frage, in welchem Umfang die Erblasserin der Klägerin weitere hinzuund anzurechnende Schenkungen machte und wie bei der gebotenen Indexierung (§ 788 ABGB) dieser Schenkungen vorzugehen ist. Selbst wenn man in dieser Hinsicht aber zur Gänze dem in der Revision vertretenen Standpunkt der Beklagten folgen wollte, würde sich an den der Klage zur Gänze stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen nichts ändern. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die in der Revision enthaltenen Argumente.
[6] 3. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.