RS0012303 – OGH Rechtssatz
Wenn der Kläger in Erfüllung seiner sittlichen Pflicht als Ehemann die Absicht, seiner Frau ein Grabmal zu errichten, zu verwirklichen begonnen hat, kann seine Anspruchsberechtigung nach § 12 Abs 1 Z 5 EKHG nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil neben ihm auch seine mj Kinder als Erben der Getöteten in Betracht kommen. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs 1 Z 5 EKHG zeigt, daß die Anspruchsberechtigung dem Schädiger gegenüber nicht ausschließlich nach § 549 ABGB beurteilt werden kann.