JudikaturOGH

RS0012303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1972

Wenn der Kläger in Erfüllung seiner sittlichen Pflicht als Ehemann die Absicht, seiner Frau ein Grabmal zu errichten, zu verwirklichen begonnen hat, kann seine Anspruchsberechtigung nach § 12 Abs 1 Z 5 EKHG nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil neben ihm auch seine mj Kinder als Erben der Getöteten in Betracht kommen. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs 1 Z 5 EKHG zeigt, daß die Anspruchsberechtigung dem Schädiger gegenüber nicht ausschließlich nach § 549 ABGB beurteilt werden kann.

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