Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 26.4.2021 der M***B***, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 21.4.2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer 1234*** zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 die Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen (Aus- und Fortbildungskosten, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) als Werbungskosten, sowie Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung.Die Aufwendungen wurden vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin habe für den Nachweis der Werbungskosten trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen vorgelegt; die Begräbniskosten wären niedriger als der Selbstbehalt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.4.2021, die zusammengefasst damit begründet wurde, dass der Vorhalt (die Aufforderung) mit E-Mail an eine (namentlich genannte) Mitarbeiterin des Finanzamts detailliert beantwortet worden sei. Der E-Mail seien die geforderten Unterlagen beigeschlossen gewesen. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin die (E-Mail-)Vorhaltsbeantwortung vom 15.4.2021 - allerdings ohne Beilagen - an.
Mit Ergänzungsersuchen vom 16.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich ersucht, die notwendigen Belege/Beilagen nachzureichen.
Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2022 als unbegründet ab. Die notwendigen Belege/Beilagen seien zwar in der Beschwerde angeführt, aber dieser nicht beigelegt gewesen und auch trotz neuerlicher Aufforderung dem Finanzamt nicht übermittelt worden.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag und übermittelte die geforderten Unterlagen.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag vor und beantragte, der Beschwerde insofern Folge zu geben, als die Aus- und Fortbildungskosten (€ 2.038,70) als Werbungskosten anzuerkennen seien. Im Übrigen (Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung und Begräbniskosten) beantragte das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Im Beschwerdefall sind strittig die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Fortbildung, für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, sowie für einen Grabdeckel und eine Grabvase.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes und die Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat im Streitjahr 2015 ein Rechtswissenschaftsstudium und ein Studium der Personal- und Organisationsentwicklung betrieben. Für diese Studien erwuchsen ihr Aufwendungen für Studiengebühren und für Fahrten zu Präsenzveranstaltungen.
Im Streitjahr bezahlte die Beschwerdeführerin den Grabdeckel, sowie eine Grabvase für das Grab einer im Jahr 2014 verstorbene Urgroßtante (Rechnungen, Kontoauszüge).
Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin war laut ZMR seit ihrer Geburt im Südburgenland. Sie bewohnte dort gemeinsam mit ihrer Großmutter ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Die Großmutter der Beschwerdeführerin bezog Pflegegeld der Stufe 5.
Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr 2015 in Wien (Dienstort im 1. Bezirk) beschäftigt. Sie hatte im 5. Bezirk in Wien einen weiteren Wohnsitz, den sie als Nebenwohnsitz gemeldet hatte. Bei diesem Wohnsitz handelte es sich um eine knapp 33 m² große Einzimmerwohnung (Mietvertrag). Die Aufwendungen (Miete inklusive Betriebskosten, Wien Energie und GIS) für diese Wohnung betrugen im Jahr 2015 insgesamt € 3.809,32 (Kontoauszüge).
Die Beschwerdeführerin ist 2015 mehrmals wöchentlich von Wien zum Hauptwohnsitz teilweise selbst als (PKW)Fahrerin (zumindest an 38 Tagen), teilweise als Mitfahrerin und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zumindest in 4 Wochen) gefahren. Sie hat dort als einzige Angehörige ihre im Jahr 2015 90 Jahre alte Großmutter betreut und gepflegt.
Die kürzeste Entfernung vom Beschäftigungsort in Wien, Stubenring zum Hauptwohnsitz im Südburgenland betrug 124 Kilometer, die Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln über drei Stunden, mit dem Pkw ca 90 Minuten (jeweils in eine Richtung - laut Google Maps).
Im Streitjahr war die Beschwerdeführerin alleinstehend.
Vom Arbeitgeber wurde bei der Lohnverrechnung ein Pendlerpauschale von € 1.224,00 (1/3 des großen Pendlerpauschales) berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 einen Grabdeckel, sowie eine Grabschale und -vase für das Grab ihrer im Jahr 2014 im 101. Lebensjahr verstorbene Urgroßtante bezahlt. Grabschale und -vase sind fest mit dem Grabmal verbunden (Rechnung vom 10.8.2015: "inklusive montieren"). Die beiden Söhne der Verstorbenen waren bereits verstorben, die Tochter lebte seit Jahrzehnten in Australien und war für die Beschwerdeführerin nicht greifbar. Weitere Angehörige waren nicht vorhanden.
Der Nachlass der Urgroßtante war überschuldet. Die Nachlassaktiva wurden der Beschwerdeführerin an Zahlungs Statt überlassen (Notariatsbeschluss vom 22.8.2014).
Die Kosten (nach Abzug der Nachlassaktiva) für das Begräbnis und das Grab wurden nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens bei der Einkommensteuerveranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel, die unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend die Familienverhältnisse und auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Anzahl der PKW-Fahrten ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Tankrechnungen und erklärt sich darüber hinaus aus der im Vergleich zu öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich kürzeren (weniger als die Hälfte) Fahrzeit. Die Busfahrten ergeben sich aus den vorgelegten vier Wochenkarten. Der Sachverhalt ist im Übrigen unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
1. Aus- und Fortbildungskosten
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Bei den geltend gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen handelt es sich um Studiengebühren (€ 1.528,40) und Fahrtkosten (€ 510,30) iZm den Studien der Beschwerdeführerin. Diese stellen Fortbildungskosten dar und sind daher als Werbungskosten (€ 2.038,70) absetzbar.
2. Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Die tägliche Zurücklegung einer Distanz von insgesamt 230 Kilometern bei einem Zeitaufwand von jeweils insgesamt 135 Minuten wurde vom VwGH als jedenfalls nicht zumutbar angesehen (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132).
Kosten für doppelte Haushaltsführung können grundsätzlich nur dann anfallen, wenn neben dem Familienwohnsitz ein gesonderter Wohnsitz am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen begründet wird.
Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen primären Wohnsitz bzw "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über einen Wohnsitz verfügt und einen eigenen Hausstand hat (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 16 Tz 201). Die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin waren im Streitjahr am engsten zu hatte ihrer Großmutter, die sie mehrmals wöchentlich besuchte, um sie als deren einzige Angehörige zu pflegen. Der Familienwohnsitz der Beschwerdeführerin war daher ihr Heimatort.
Im vorliegenden Fall war die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz (einfache Fahrtstrecke 124 Kilometer, einfache Fahrtzeit zumindest 90 Minuten) nicht zumutbar.
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075).
Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (vgl VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN).
Die Großmutter der Beschwerdeführerin war pflegebedürftig, was sich allein aus der ihr zuerkannten Pflegestufe 5 (besonderer Pflegeaufwand und Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden im Monat) ergibt. Eine Mitübersiedlung nach Wien wäre unzumutbar gewesen. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführerin die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen (vgl VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087; 27.5.2003, 2001/14/0121, 2003; 9.10.1991, 88/13/0121; LStR 2002 Rz 345).
Die Beschwerdeführerin hatte nach den Feststellungen am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand.
Entgegen der Ansicht des Finanzamts, wonach Grundvoraussetzung der Absetzbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung sei, dass Kosten für zwei Haushalte getragen werden müssten, stellt der VwGH nicht darauf ab, ob für den Familienwohnsitz Aufwendungen anfallen, bzw wie hoch diese sind (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012). Die Aufwendungen der verschiedenen Steuerpflichtigen für ihre Primärwohnsitze sind völlig unterschiedlich und damit nicht vergleichbar. Entscheidend ist, dass dem einzelnen Steuerpflichtigen durch den berufsbedingten Zweitwohnsitz höhere Aufwendungen anfallen als ohne diesen Zweitwohnsitz.
Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung liegen daher vor.
Kosten für Familienheimfahrten sind dann steuerlich absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Ebner, EStG, 2022, § 16 Tz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; LStR 2002 Rz 354).
Da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, liegen somit auch die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten dem Grunde nach vor.
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen, weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Nach den Feststellungen ist die Beschwerdeführerin mehrmals wöchentlich an ihren Familienwohnsitz gefahren. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Großmutter spricht nach Ansicht des Gerichts nichts dagegen ebenso wöchentliche Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen absetzbar, die durch das tatsächlich benützte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG begrenzt (€ 3.672,00).
Die Beschwerdeführerin ist zumindest an 38 Tagen mit dem PKW gefahren. Daraus ergibt sich ein Kilometergeld von € 4.149,60 (38 * 260 km * 0,42). Der Betrag liegt schon über der Grenze des § 20 EStG. Es sind daher € 3.672,00 an Fahrtkosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die zu berücksichtigenden Kosten für doppelte Haushaltsführung betragen wie festgestellt € 3.809,32 (Miete inklusive Betriebskosten, Wien Energie und GIS).
Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit e (erster und zweiter Teilstrich) EStG kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (vgl § 4 Pendler-VO) zur Arbeitsstätte zu (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Tz 130, Tz 200/1 ff). Die Einkünfte der Beschwerdeführerin sind daher um das vom Arbeitgeber berücksichtigte Pendlerpauschale (€ 1.224,00) zu erhöhen.
3. Außergewöhnliche Belastung - Begräbniskosten
Gemäß § 34 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs 2 EStG außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs 4 EStG wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs 3 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Begräbniskosten (einschließlich der Kosten der erstmaligen Errichtung eines Grabmals) sind vorrangig aus dem vorhandenen Nachlass zu befriedigen, was sich daraus ergibt, dass Begräbniskosten nach § 549 ABGB zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0009 mwN). Begräbniskosten können daher nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung bilden, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind.
Die Kosten für den Grabdeckel (€ 4.425,53) und die Grabschale und -vase (€ 906,00) sind Kosten der erstmaligen Errichtung eines Grabmals. Die Nachlassaktiva wurden bereits bei Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung im Jahr 2014 abgezogen.
Liegt eine Nachlassdeckung nicht vor, haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen in rechtlicher Hinsicht insoweit für die Kosten eines angemessenen Begräbnisses. Die Beschwerdeführerin war nicht zum Unterhalt der Verstorbenen verpflichtet. Es liegt auch kein tatsächlicher Grund vor, aus dem sich die Beschwerdeführerin der Zahlung des Begräbnisses nicht entziehen konnte. Bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus sittlichen Gründen zur Kostentragung verpflichtet war. Sittliche Gründe können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen; eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen und in Lebensgemeinschaften in Betracht. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten (VwGH 03.12.2021, Ra 2019/13/0076 mit Verweis auf VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0027; 27.09.1995, 92/15/0214, jeweils mwN). Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwandes stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (VwGH 27.09.2021, Ra 2020/15/0066 mit Verweis auf Hofstätter/Reichel, § 34 Abs 2 bis 5 Tz 7 EStG). Die Beschwerdeführerin war de facto die einzige nahe Verwandte der Verstorbenen. Zur Tochter bestand aufgrund der langen und weiten Entfernung keine Nahebeziehung. Es gab auch sonst niemanden, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist.
Das Finanzamt ist daher offensichtlich bei der Veranlagung 2014 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sich aus sittlichen Gründen der Zahlung der Kosten für das Begräbnis nicht entziehen konnte. Bei der Veranlagung 2014 wurden Begräbniskosten iHv € 4.718,90 abzüglich der Nachlassaktiva von € 2.720,27 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Es besteht kein Zweifel, dass die Kosten des Jahres 2015, wären sie wie die übrigen Begräbniskosten auch bereits 2014 bezahlt worden, vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden wären. Diesfalls wäre auch der Selbstbehalt im Übrigen nur in dem einen Jahr abzuziehen gewesen. Die im Jahr 2015 angefallenen und bezahlten Begräbniskosten sind daher dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen, die nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4 EStG steuerlich zu berücksichtigen.
Der Höhe nach sind die als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Begräbniskosten grundsätzlich mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen Rechnung tragenden würdigen Begräbnisses und einfachen Grabmals begrenzt (vgl. VwGH 16.12.1955, 0590/55: "in mehr oder weniger bescheidenem Ausmaß"). Die Obergrenze liegt in etwa bei jenem Betrag, der in der jeweils gültigen Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als "Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten" iSd § 159 VersVG festgelegt ist (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0009).
Dieser Höchstbetrag lag spätestens ab dem Veranlagungsjahr 2016 bei € 10.000,00 für Begräbnis und Grabmal (§ 1 Beerdigungskostenverordnung 2016, BGBl II Nr 172/2015). Mit der Beerdigungskostenverordnung 2016, die am 26.6.2015 kundgemacht wurde, ist eine Anpassung des Höchstbetrags für gewöhnliche Beerdigungskosten erfolgt. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass den gestiegenen Begräbniskosten Rechnung getragen wird. Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts daher auch schon im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2015 von gestiegenen Begräbniskosten und somit von einem Höchstbetrag von € 10.000,00 ausgegangen werden. Nach Abzug der im Jahr 2014 bereits berücksichtigten € 4.718,90 blieben demnach noch € 5.281,10 an berücksichtigbaren Kosten. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 insgesamt € 5.331,53 (€ 4.425,53 plus € 906) an Begräbniskosten bezahlt. Davon werden € 5.281,10 als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
In Summe ergibt sich mit den (nicht strittigen) Krankheitskosten von € 829,53 eine außergewöhnliche Belastung von € 6.110,63.
Informativ wird zur Vorhaltsbeantwortung mittels E-Mail mitgeteilt:
Gemäß § 85 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 86a BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs 1 erster Satz bestimmen unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind.
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; 25.1. 2006, 2005/14/0126).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben.
Beilage: Berechnungsblatt - Einkommensteuer 2015
Wien, am 16. Jänner 2026
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