4Ob525/76—OGH Entscheidung
15. November 1976
…nur naheliegend, sondern auch durchaus sachgerecht, die Lösung des Verarbeitungsproblems primär in den §§ 414 ff. ABGB zu suchen: Nach § 414 ABGB erwirbt, wer fremde Sachen verarbeitet oder mit den seinigen vereinigt, vermengt oder vermischt, noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum; gemäß § 415 Satz…