Die Bestimmungen der §§ 414 ff ABGB sind unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen der Eigentümer geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während bei einer vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinbarung maßgebend ist. Liegt eine sachenrechtlich wirksame Vereinbarung nicht vor, werden die gesetzlichen Verarbeitungsregeln analog herangezogen.
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