Die in §§ 414 ff ABGB vorgesehene Regelung ist unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen des Eigentümers geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während beieiner vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinigung maßgebend sein soll.
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