In den Bestimmungen der §§ 414 ff ABGB sind unter Sachen nur körperliche Sachen zu verstehen. Beschriftung von Karteiblättern mit Adressenmaterial, das aus Kundenlisten einer Firma entnommen wird, die mit Zustimmung der Filialleiterin dieser Firma angfertigt und dem Eigentümer der Karteikarten überlassen wurden - keine Verarbeitung fremder körperlicher Sachen.
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