6Ob101/66—OGH Entscheidung
04. Mai 1966
…Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das nach den Klagsbehauptungen als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB. ergebenden Eigentumsbegriff, sondern hat nur zur Folge, daß das Eigentumsrecht jenen Beschränkungen unterliegt, welche sich aus der Widmung der Parzelle zum allgemeinen Gebrauch unumgänglich ergeben…