Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind. (2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §…
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