BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte.§ 17a

§ 17aWahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

In Kraft seit 01. Januar 2021
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