Geht die Möglichkeit einer genauen Erforschung des Parteiwillens darüber ab, ob die Hingabe einer Sache an Zahlungsstatt, zahlungshalber oder nur zur Sicherung geschah, dann wird von einem entgeltlichen Geschäft durch Hingabe an Zahlungsstatt im Sinn des § 1414 ABGB nicht ausgegangen werden können. (Hier wurde jedoch die Übergabe eines Sparbuches an Zahlungsstatt festgestellt und dem Klagebegehren auf Bekanntgabe des Losungswortes stattgegeben).
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