SZ 26/229
Wenn in einem Provisionsvertrag vereinbart wurde, daß die Provisionsansprüche erlöschen, wenn das Unternehmen verkauft wird, so erlöschen die Provisionsansprüche, wenn die Gattin und Erbin des Unternehmers das Unternehmen ihren pflichtteilsberechtigten Kindern zwecks Tilgung der Pflichtteilsansprüche an Zahlungs Statt überläßt.
Entscheidung vom 17. September 1953, 3 Ob 340/53.
I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Johann P. hat im Übereinkommen vom 4. Dezember 1937 den Kläger zum Provisionsvertreter bestellt. Für den Fall des Verkaufes des Unternehmens wurde vereinbart, daß das Provisionsverhältnis erlöschen und der Kläger mit einem gewissen Betrag abzufertigen sei. Johann P. ist am 12. Oktober 1942 gestorben. Er hat seine Gattin Marie P. zur Alleinerbin eingesetzt.
Am 26. Oktober 1946 schloß die Erbin mit den vier pflichtteilsberechtigten Söhnen ein Übereinkommen, laut welches sie zur Berichtigung der Pflichtteilsforderungen von je 13.041.40 S das Unternehmen den Pflichtteilsberechtigten übereignete. Am 2. Jänner 1947 wurden die Pflichtteilsberechtigten als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in das Firmenregister eingetragen.
Aus diesem Sachverhalte zog der Erstrichter den Schluß, daß das Unternehmen im Erbgange auf die Söhne des Johann P. übergegangen sei und ein Kaufgeschäft nicht vorliege. Das Vertragsverhältnis sei noch aufrecht und der Klagsspruch begrundet.
Vom Berufungsgericht wurde das Urteil der ersten Instanz im Sinne der Klagsabweisung abgeändert.
Die zweite Instanz ging hiebei von der rechtlichen Beurteilung aus, daß das in Rede stehende Unternehmen nicht im Erbgange, sondern durch Hingabe an Zahlungs Statt gemäß § 1414 ABGB. zwecks Tilgung von Geldschulden auf die Pflichtteilsberechtigten übergegangen sei. Werde aber eine Sache an Erfüllungs Statt hingegeben, so habe der Gläubiger dieselben Rechte, als hätte er sie durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft erworben, also gekauft.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beurteilung der Frage, ob die Söhne als Erben oder als Nachlaßgläubiger anzusehen waren, ist allein auf Grund des Abhandlungsergebnisses zu beurteilen. Da die Witwe testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt wurde, stand den Söhnen nur ein Forderungsrecht auf Zahlung des Pflichtteiles zu. Die im Übereinkommen vom 4. Dezember 1937 an den Verkauf des Unternehmens geknüpfte Vertragsauflösung muß auch für den Fall gelten, wenn der Eigentümer des Unternehmens dieses zur Tilgung einer Geldschuld hingibt. Der Erbin wäre es freigestanden, im Erbübereinkommen ausdrücklich das Wort Kaufvertrag zu gebrauchen und die Kaufpreisforderung mit der Pflichtteilsforderung zu kompensieren. Daß sie das nicht getan hat, ist unerheblich, da bei Hingabe einer Sache an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB.) ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, das einen Kauf im Sinne des Vertrages gleichzuhalten ist. Wenn die Parteien das Wort Kauf nicht gebrauchen, ist dies nicht entscheidend.
Es wäre daher, wenn ein solcher Vertrag zwischen Ehegatten abgeschlossen würde, § 1 lit. b des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76, anzuwenden, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlUNF. 6334 dargelegt hat.
Daraus folgt, daß durch die Veräußerung des Unternehmens ab 1. Oktober 1946 das Übereinkommen vom 4. Dezember 1937 erloschen ist und dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1946 kein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht.
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