Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
§ 22 EisbEG · EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 22
…Erklärung dieser Zustimmung entfällt, wenn es sich um die teilweise Abtretung eines Grundbuchkörpers handelt und wenn ungeachtet der Abtretung eine Hypothek die dem § 1374 ABGB. entsprechende gesetzliche Sicherheit behält, andere dingliche Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können. (4) Das Grundbuchsgericht ist berufen, auf Ansuchen einer Partei…
§ 118 WRG 1959 · WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 118 Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten.
…dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem § 1374 ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden. (3) Eine Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung…
§ 180 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 180 Kaution
…gerichtlich zu hinterlegen oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, oder durch taugliche Bürgen ( § 1374 ABGB ), die sich zugleich als Zahler verpflichten, zu leisten. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahe legen, dass die angebotene Sicherheit aus einer Straftat des Beschuldigten herrührt…
Straßengesetz, Tiroler
§ 69 § 69
…dem Übereinkommen nicht zustimmt; b) bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt. (3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung…
§ 97 TROG 2022 · TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§ 97 § 97
…erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten. (6) Die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid. (7) Im Fall des Zustandekommens…
§ 96 § 96
…erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten. (7) Die Genehmigung des Umlegungsvertrages ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid. (8) Umlegungsverträge bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen…
§ 20 GSG. · GSG. · Güter- und Seilwegegesetz
§ 20 § 20*)
…abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaften die dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten. (4) …
§ 86a TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 86a § 86a
…nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten. (6) Die Feststellung nach Abs. 2 zweiter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid. (7) Im Fall des Zustandekommens eines…
§ 86 § 86
…nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten. (7) Die Genehmigung des Umlegungsvertrages ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid. (8) Umlegungsverträge bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen…
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