RS0110303 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1374 ABGB bezieht sich auf die Eignung einer Person als Kautionsbürgen für einen aus materiellrechtlichen Gründen zur Sicherstellung Verpflichteten. Unter welchen Voraussetzungen ein Sicherstellungsberechtigter einen Kautionsbürgen zu akzeptieren hat, betrifft andere Rechtsfragen als die Sittenwidrigkeit einer freiwilligen Interzession zur Besicherung eines Kredits.