Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
§ 98 EheG · EheG · Ehegesetz
§ 98 Haftung für Kredite
…wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden. (2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann vorbehaltlich des § 1356 ABGB nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels…
Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz
§ 4 Haftung des Landes zu Gunsten der Aktiengesellschaft
…§ 4 Haftung des Landes zu Gunsten der Aktiengesellschaft (1) Die Haftung des Landes Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Landes-Hypothekenbank Burgenland und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in…
§ 24 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 24 Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
…Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese…
§ 13 GESG · GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 13 Personalregelungen für Bundesbedienstete
…nicht berührt. (13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 7, 8 und 9 genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. …
Bundesimmobiliengesetz
§ 36 Haftungen des Bundes
…1) Der Bund haftet gemäß § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für alle von ihm vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 eingegangenen, auf die Objekte gemäß Anlage A bezogenen Verpflichtungen…
Spanische Hofreitschule-Gesetz
§ 8 Personalregelungen
…der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis…
Rückverweise