Spanische Hofreitschule-Gesetz
Ziel des Gesetzes
§ 2Aufgaben
§ 3Vermögensübertragung
§ 4Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
§ 5Organe
§ 6Ehrenamtliches Komitee
§ 7Bundesmittel
§ 8Personalregelungen
§ 9Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 10Ersatz für Gehaltsaufwendungen
§ 11Dienst- und Naturalwohnungen
§ 12Berufstitel und Dienstkleidung
§ 13Sonstiges
§ 14Sicherstellung durch den Bund
§ 14aIn-Kraft-Treten
§ 15Vollzugsklausel
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber
§ 1 Ziel des Gesetzes
Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet (Anm. 1) . Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die Gesellschaft hat das Recht, auch die Kurzbezeichnungen „Spanische Hofreitschule“ und „Lipizzanergestüt Piber“ zu führen.“ Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung „Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
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(Anm. 1: Art. 18 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In § 1 wird die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber errichtet“ durch die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“„.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Gesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben:
1. dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. Führung der Spanischen Hofreitschule, des Bundesgestüts Piber sowie – nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen – des Trainingszentrums Heldenberg;
4. Führung eines internationalen Registers für reinrassige Lipizzaner;
5. Führung einer Chronik über die Geschichte der Lipizzaner einschließlich Dokumentation, Archivierung und Quellensicherung sowie Archivverwaltung der ehemaligen Staatshengstendepots Piber und Stadl-Paura;
6. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben für den Bund gegen Entgelt;
7. Vertretung der die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten in nationalen und internationalen Organisationen, soweit sich diese nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbehält.
(2) Durch die Tätigkeit der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber (Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber (Anm. 1) ) wird die ununterbrochene Tradition der Lipizzanerzucht und der Hohen Schule gewahrt. Das Bundesgestüt Piber ist die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führt.
(3) Wenn es zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und zwar, soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung der Gesellschaft weitere Aufgaben übertragen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 18 Z 5, BGBl. I Nr. 58/2017)
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(Anm. 1: Art. 18 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ durch den Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „„Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“„.
§ 3 Vermögensübertragung
(1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2001 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die in Anlage 1 angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere für den Betrieb der Gesellschaft erforderliche Liegenschaften des Bundes in das Eigentum der Gesellschaft übertragen. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ zu berichtigen.
(3) Das derzeit im Bundesgestüt Piber und in der Spanischen Hofreitschule vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht in das Eigentum der Gesellschaft über.
(4) Die in Anlage 2 angeführten Kunstwerke oder Kunstgegenstände gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung dieser Kunstwerke oder Kunstgegenstände bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Alle anderen Bilder in der Spanischen Hofreitschule und im Bundesgestüt Piber sind Leihgaben des Bundes.
(5) Der Gesellschaft kommt an den in Anlage 3 angeführten Teilen der Hofburg und der Stallburg ein unbefristetes und unbelastbares Nutzungsrecht zu, das auch die Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege umfasst. Die Gesellschaft hat dabei lediglich für die laufende Erhaltung der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen. Über sämtliche Einzelheiten, welche die Sicherheit der Hofburg betreffen, ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Burghauptmannschaft in Wien abzuschließen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Höhe eines Entgeltes für die Nutzung durch die Gesellschaft festlegen.
(6) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften gemäß Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994.
§ 4 Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
(1) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sie nach Erforderlichkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ändern.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 Euro und ist zur Gänze vor Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. § 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, findet keine Anwendung. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der auch die Gesellschafterrechte wahrnimmt. Die Sacheinlage gemäß § 3 erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.
(3) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
§ 5 Organe
(1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen
1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu
bestellen sind,
2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und
3. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und gegenüber dem jeweils entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
§ 6 Ehrenamtliches Komitee
Für die Repräsentation und Unterstützung der Anliegen der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ehrenamtliches Komitee einrichten.
§ 7 Bundesmittel
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. bis 29. Dezember 2000 eine Bareinlage in der Höhe von 35 000 000 Schilling, in die das Stammkapital gemäß § 4 Abs. 2 in der Höhe von 13 760 300 Schilling (1 000 000 Euro) einzurechnen ist,
2. bis 10. Jänner 2001 eine Bareinlage in der Höhe von 47 000 000 Schilling,
3. bis 10. Jänner 2002 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling,
4. bis 10. Jänner 2003 eine Bareinlage in der Höhe von 45 000 000 Schilling und
5. bis 10. Jänner 2004 eine Bareinlage in der Höhe von 10 000 000 Schilling
einzubringen.
(2) Die Burghauptmannschaft in Wien wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Gesellschaft ehestens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2003, die Renovierung der in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg, inklusive Innenhof der Stallburg, mit einem finanziellen Aufwand von 80 000 000 Schilling durchzuführen.
(3) Für Investitionen in Piber wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, der Gesellschaft eine zusätzliche Bareinlage in der Höhe von 30 000 000 Schilling zu leisten.
(4) Der Bund hat der Gesellschaft für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in Höhe von 4,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.
(5) Der Bund hat, beginnend mit dem Jahr 2024, der Gesellschaft jeweils die Hälfte der Basiszuwendung bis zum 15. Jänner sowie bis zum 15. Juli jeden Jahres im Voraus zu überweisen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat bis zum 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 zuzuleiten. Der Bericht hat auch auf die Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und von Gleichstellungszielen sowie auf Belange des Tierschutzes einzugehen.
§ 8 Personalregelungen
(1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001 folgende Regelungen:
1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.
2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.
3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921. Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.
(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienstnehmer der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete. Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10 oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.
§ 9 Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
(1) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 Z 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft ab.
(3) Jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
§ 10 Ersatz für Gehaltsaufwendungen
(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
§ 11 Dienst- und Naturalwohnungen
Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
§ 12 Berufstitel und Dienstkleidung
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.
§ 13 Sonstiges
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(3) Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in § 3 Abs. 5 der Gesellschaft eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 dem Bund zu.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.
(5) Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter Nutzung der in Anlage 4 angeführten Liegenschaften.
(6) Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäftsführer die Gesellschaft.
(8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Sicherstellung durch den Bund
Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:
1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.
§ 14a In-Kraft-Treten
(1) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft.
(3) § 7 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 15 Vollzugsklausel
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
1. der gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. der gemäß § 3 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
3. der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Bestellung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 6, 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominierung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung betraut.
Anlage 1
Verzeichnis der Liegenschaften gemäß § 3 Abs. 2
Alle Grundstücksnummern folgender Einlagezahlen:
Anl. 1
KG Nr. | Katastralgemeinde | EZ | KG Nr. | Katastralgemeinde | EZ |
63350 | Piberegg | 73 | 22026 | Puchberg bei Randegg | 33 |
63349 | Piber | 1 | 22026 | Puchberg bei Randegg | 58 |
63349 | Piber | 6 | 22026 | Puchberg bei Randegg | 110 |
63349 | Piber | 9 | 03334 | Zell Arzberg | 65 |
63349 | Piber | 24 | 03334 | Zell Arzberg | 81 |
63349 | Piber | 43 | 03327 | St. Leonhard am Walde | 147 |
63349 | Piber | 51 | 03327 | St. Leonhard am Walde | 219 |
63349 | Piber | 54 | 03327 | St. Leonhard am Walde | 269 |
63349 | Piber | 56 | 03301 | Allhartsberg | 153 |
63349 | Piber | 57 | 03301 | Allhartsberg | 561 |
63349 | Piber | 59 | 03023 | Mauer bei Amstetten | 22 |
63349 | Piber | 81 | 03023 | Mauer bei Amstetten | 1488 |
63349 | Piber | 221 | 03023 | Mauer bei Amstetten | 1722 |
63330 | Kohlschwarz | 55 | 03020 | Kornberg | 143 |
63330 | Kohlschwarz | 89 | 03020 | Kornberg | 146 |
63330 | Kohlschwarz | 92 | 03020 | Kornberg | 161 |
63314 | Gradenberg | 362 | 03015 | Hausmening | 20 |
22033 | Steinholz | 2 | 03015 | Hausmening | 56 |
22033 | Steinholz | 3 | 03015 | Hausmening | 768 |
22026 | Puchberg bei Randegg | 29 | 03002 | Amesleithen | 170 |
Anlage 2
Kunstwerke oder Kunstgegenstände gemäß § 3 Abs. 4
Teil A
(Aus dem Inventar der Spanischen Hofreitschule)
I. Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände des Inventarkontoblattes, Kennzahl 111:
Anl. 2
Ölbild, Lippiza alt, 1779; Ölbild, Prestranegg, alt; Ölbild, Pferde in Australien, Edkins 1977; Ölbild, Lippiza 1858; Ölbild, Kladrub 1858; Ölbild, Prestranegg, 1858; Ölbild, Morgenarbeit, Lang; Ölbild, Stutenherde in Lippiza, Blaas; Ölbild, Portraits, unbekannt; Ölbild, Portraits, unbekannt; Ölbild, Pferdebilder, alt, unbekannt; Ölbild, Ausritt zur Jagd; Ölbild, Pferdebild, Motloch 1883, 1883; Ölbild, Pferdebild, Rezling 1894; Ölbild, Pferdebild, nicht signiert; Ölbild, Pferdebild Motloch; Kupferstiche Riedinger Johann Ellas, Neue Reitschule, vorstellend einen vollkommenen Reiter in allen Lectionen, Augsburg 1734, Neudruck um 1880; Kupferstiche „Karoussel“; Kupferstich, „Hochzeit in der Reitschule“; Lithographie „Weyrother“; Drucke nach Gemälden von Heicke; Lithographie v. Kriehuber „Generalmajor v. Brudermann“; Bild „Polnischer Reiter“ Jozef Brandt; Aquarelle berühmter Hengste, Philebrunn.
II. Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände des Inventarkontoblattes, Kennzahl 825-1:
Anl. 2
Augarten Reiter, Levade, rote Uniform; Augarten Reiter, Pirouette, rote Uniform; Augarten Reiter, Courbette, rote Uniform; Augarten Reiter, Piaffe, braune Uniform.
Teil B
(Aus dem Inventar des Bundesgestütes Piber)
Anl. 2
Folgende Kunstwerke oder Kunstgegenstände der Inventar-Kontenblätter mit den Kennzahlen 211, 211-02, 821-01 und 921-01:
Kennzahl | Wagenbestand | Inventarnummer |
211 | Viktoria, Nesselsdorfer Wagenfabrik | 211/1955/1 |
211 | Landauer, vis-a-vis halboffener, eleganter Wagen | 211/1955/2 |
211 | Landaulette Coupe Stadtwagen, Lohner, schwarz | 211/1955/3 |
211 | Herrschaftsschlitten mit Klappsitz vis-a-vis | 211/1955/4 |
211 | Bäuerlicher Schlitten, Naturholz | 211/1955/5 |
211 | Schlitten mit vis-a-vis Sitzbank in Naturholz | 211/1955/6 |
211 | Selbstfahrer Kutschierwagen | 211/1955/7 |
211 | Landauer braun, viersitzig | 211/1955/8 |
211 | Ungarischer Jagdwagen in Naturholz | 211/1955/9 |
211 | zweirädriger Kutschierwagen schwarz | 211/1955/10 |
211 | Herrschaftsschlitten, schwarz, viersitzig | 211/1955/11 |
211-02 | Großer Einfahrwagen | 211-02/1997/2 |
211-02 | Großer Einfahrwagen | 211-02/1997/16 |
211-02 | Großer Einfahrwagen | 211-02/1997/17 |
211-02 | Gig | 211-02/1997/18 |
821-01 | Schlitten | 821-01/1999/1 |
821-01 | Schlitten | 821-01/1999/2 |
821-01 | Parkwagen | 821-01/1999/4 |
821-01 | Kleiner Kutschierwagen | 821-01/1999/5 |
821-01 | Glas-Landauer | 821-01/1999/6 |
821-01 | Phaeton | 821-01/1999/7 |
821-01 | Char a bancs | 821-01/1999/8 |
821-01 | Victoria mittlerer Größe | 821-01/1999/9 |
821-01 | Vis-a-vis | 821-01/1999/10 |
821-01 | Großer Einfahrwagen in Art einer englischen Break | 821-01/1999/11 |
821-01 | Jagdwagen | 821-01/1999/12 |
821-01 | Großer Einfahrwagen in Art einer englischen Break | 821-01/1999/13 |
821-01 | Großer Kutschierwagen | 821-01/1999/14 |
821-01 | Kutschierwagen | 821-01/1999/15 |
821-01 | Phaeton | 821-01/1999/16 |
921-01 | Kutschierwagen des Kronprinzen Rudolf | 921-01/1999 |
Anlage 3
Teile der Hofburg und der Stallburg gemäß § 3 Abs. 5
Teil A
(Bereich Stallburg – Keller)
Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im 1. und 2. Kellergeschoß der Stallburg, insbesondere:
Anl. 3
Raum Nr. 1 ) | Bezeichnung | Raum Nr. 1 ) | Bezeichnung |
U 105 | Keller | U 116 | AR |
U 106 | Keller | U 117 | WC |
U 107 | Keller | U 118 | WC |
U 108 | Keller | U 119 | Gang |
U 109 | Keller | U 120 | WC |
U 110 | Futtersilo | U 121 | Lager |
U 1003 | Gang | U 122 | Lager |
U 113 | VR | U 201 | Keller |
U 114 | Ausstellungsr. | U 202 | Keller |
U 115 | Gang | U 203 | Keller |
Teil B
(Bereich Stallburg – Erdgeschoss)
Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im Erdgeschoss der Stallburg, insbesondere:
Anl. 3
Raum Nr. 2 ) | Bezeichnung | Raum Nr. 2 ) | Bezeichnung |
EG 000 | Hof | EG 16 | Vorraum |
EG 001 | Gang | EG 17 | Sattelkammer |
EG 01 | Vorraum | EG 18 | Lager |
EG 01a | WR | EG 19 | Stallungen |
EG 02 | Werkstatt | EG 20 | Sattelkammer |
EG 02a | Vorraum | EG 21 | Vorraum |
EG 02b | WC | EG 21a | WC |
EG 03 | Werkstatt | EG 22 | Stallungen |
EG 04 | Sattelkammer | EG 23 | Teeküche |
EG 05 | Vorraum | EG 24 | Stallungen |
EG 05a | WC | EG 25a | Futterkammer |
EG 05b | Waschraum | EG 25 | Lager |
EG 06 | Stallungen | EG 26 | AR |
EG 07 | Stallungen | EG 27 | Vorraum |
EG 08 | Futterkammer | EG 27a | AR |
EG 09 | AR | EG 27b | WC |
EG 10 | Lager | EG 28b | Lager |
EG 11 | Werkstatt | EG 29 | Lager |
EG 12 | Vorraum | EG 30 | Lager |
EG 13 | Stallmeister | EG 31 | Lager |
EG 14 | Stallungen | EG 32 | Apotheke |
EG 15 | Vorraum | ||
Teil C
(Bereich Stallburg – 1. Obergeschoss)
Alle Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im 1. Obergeschoss der Stallburg, insbesondere:
Anl. 3
Raum Nr. 3 ) | Bezeichnung | Raum Nr. 3 ) | Bezeichnung |
1001 | Gang | 123 | Vorraum |
1002 | Gang | 124 | Magazin |
1003 | Gang | 125 | Vorraum |
1004 | Gang | 125a | WC |
1005 | Gang | 125b | Vorraum |
1006 | Gang | 125c | Vorraum |
101 | Unterkunft | 125d | WC |
102 | Unterkunft | 126 | Bibliothek |
103 | Unterkunft | 127 | Zimmer |
104 | Unterkunft | 128 | Vorraum |
105 | Unterkunft | 129 | Vortragssaal |
106 | Garderobe | 130 | Zimmer |
107 | Unterkunft | 131 | Zimmer |
108 | Unterkunft | 132 | Zimmer |
109a | WC | 133 | Zimmer |
109b | WC | 134 | Zimmer |
109 | Vorraum | 135 | Lager |
110 | Waschraum | 136 | Lager |
111 | Küche | 137 | Vorraum |
112 | Zimmer | 137a | AR |
113 | Zimmer | 137b | WC |
114 | Zimmer | 138 | Büro |
115 | Vorraum | 139 | Büro |
115a | WC | 140 | Vorraum |
116 | Küche | 140a | Vorraum |
116a | Bad | 140b | WC |
117 | Zimmer | 141 | Büro |
118 | Zimmer | 141a | Windfang |
119 | Vorraum | 142 | Büro |
119a | WC | 143 | Büro |
119b | Bad | 144 | Vorraum |
120 | Zimmer | 144a | WC |
121 | Vorraum | 1007 | Arkaden |
122 | Magazin | ||
Teil D
(Bereich Reichskanzlei – Michaelertrakt)
Anl. 3
I . Alle von der Spanischen Hofreitschule genutzten Räumlichkeiten – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege – im Erdgeschoß des Michaelertraktes der Hofburg:
Raum Nr. 4 ) | Bezeichnung | Raum Nr. 4 ) | Bezeichnung |
EG 25 | Garderobe | EG 46 | Vorraum |
EG 26 | AR | EG 47 | WC-Gruppe |
EG 37 | Küche | EG 48 | WC-Gruppe |
EG 38 | Archiv | EG 49 | Lichthof |
EG 39 | Büro | EG 50 | Büro |
EG 40 | Büro | EG 51 | Büro |
EG 41 | Büro | EG 52 | Gang |
EG 42 | Gang | EG 53 | Bad |
EG 43 | Büro | EG 54 | Büro |
EG 44 | Gang | EG 55 | Büro |
EG 45 | Gang | EG 56 | Büro |
II. Die Räumlichkeiten des Michaelertraktes der Hofburg, die unmittelbar über den unter I. angeführten liegen, an die erste Galerie der Winterreitschule anschließen und die Feststiege umschließen, (Michaelertrakt, Mezzannin, TOP 4, ehemalige Wohnung Hofrat Podhajsky, ehemaliger Leiter der Spanischen Hofreitschule) – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege:
Raum Nr. 5 ) | Bezeichnung | Raum Nr. 5 ) | Bezeichnung |
401 | Vorr. | 408 | Zimmer |
402 | Küche | 409 | Zimmer |
403 | Zimmer | 410 | Zimmer |
404 | AR | 411 | Zimmer |
405 | Zimmer | 412 | VR |
406 | Zimmer | 413 | VR |
407 | Zimmer | 414 | Bad/WC |
Teil E
(Bereich Winterreitschule)
Anl. 3
I. Die gesamte Winterreitschule 6 ) der Hofburg einschließlich 1. und 2. Galerie.
II. Das Foyer zur 2. Galerie der Winterreitschule und die zugehörige Sanitärgruppe – einschließlich der Mitnutzung sämtlicher diesbezüglicher Zu- und Abgänge sowie Fluchtwege –, II.170 Foyer 7 ), im 2. Obergeschoss des Redoutentraktes der Hofburg.
III. Mitnutzung der gesamten Stiege 2, E 101 8 ), im Erdgeschoss des Redoutentraktes der Hofburg.
IV. Der Steg 9 ) von der 2. Galerie der Winterreitschule zur Fluchtstiege und die Fluchtstiege 10 ) im Hof der Sommerreitschule der Hofburg.
V. Nutzung aller Zu- und Übergänge 11 ) zur Winterreitschule sowie aller damit verbundenen Nebenräume 11 ) und Mitnutzung aller Fluchtwege 11 ) von der Winterreitschule der Hofburg.
VI. Mitnutzung des Zuganges zum Hof mit der Sommerreitschule der Hofburg, Passage E 040 12 ).
VII. Der Hof 13 ) mit der Sommerreitschule der Hofburg.
_____________________
1 ) Raumnummern gemäß Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. KELLERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG01, Raumbestands- und Belegungsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 2. KELLERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. UG02.
2 ) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. EG.
3 ) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Stallburg, 1. OBERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.093, Objekt 001, Gesch. OG01.
4 ) Raumnummern gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Reichskanzlei-/Michaelertrakt, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99.
5 ) Raumnummern gemäß Raumbuch der Burghauptmannschaft in Wien, Reichskanzlei/Michaelertrakt-MZ.
6 ) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 1. GALERIE, GZ 6745A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 2. GALERIE, GZ 6745A/99, Brandschutzplan, Winterreitschule, 1. DG, und gemäß Brandschutzplan, Winterreitschule, 2. DG.
7 ) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, 2. OBERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. 2. OG.
8 ) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG.
9 ) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Winterreitschule, 2. GALERIE, GZ 6745 A/99.
10 ) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745 A/99, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 1. GALERIE, GZ 6745 A/99, und Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Winterreitschule, 2. GALERIE, GZ 6745 A/99.
11 ) Gemäß Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG, Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, MEZZANIN, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. Mezz., und Bestandsplan der BHiW, Hofburg, Redoutentrakt, 2. OBERGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. 2. OG.
12 ) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Redoutentrakt, ERDGESCHOSS, standardisierter Gebäudecode des Bundes, Grundzl. 690.005, Objekt 009, Gesch. EG.
13 ) Gemäß Bestandsplan der Burghauptmannschaft in Wien, Hofburg, Winterreitschule, ERDGESCHOSS, GZ 6745A/99.
Anlage 4
Verzeichnis der Liegenschaften gemäß § 13 Abs. 5
Folgende Grundstücksnummern folgender Einlagezahlen:
Anl. 4
KG Nr. | Katastralgemeinde | EZ | Grundstücksnummern |
63356 | Salla | 272 | 1 |
63356 | Salla | 272 | . 8 |
63356 | Salla | 272 | 21/1 |
63356 | Salla | 272 | 34/2 |
63356 | Salla | 272 | 36/1 |
63356 | Salla | 272 | 36/5 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | . 180 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | 1297/1 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | 1304 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | 1305 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | 1306/1 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | 1306/2 |
63308 | Gallmannsegg | 159 | 1307/1 |