Vorwort
§ 1
§ 1 Begriff
(1) Mit Gesetz vom 29. Februar 1928, LGBl. Nr. 25 i.d.F. LGBl. Nr. 12/1975, wurde die „Landes-Hypothekenbank Burgenland“ errichtet.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl.I S.492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 2
§ 2 Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens
(1) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Burgenland als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990).
(3) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 1.000,- im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.
§ 3
§ 3 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8 a Abs. 5 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(4) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 4
§ 4 Haftung des Landes zu Gunsten der Aktiengesellschaft
(1) Die Haftung des Landes Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Landes-Hypothekenbank Burgenland und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.
(2) Das Land Burgenland hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Burgenland eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Burgenland keine Ausfallsbürgschaft mehr.
(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn
1. dem Land Burgenland das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;
2. die Aktiengesellschaft dem Land Burgenland für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Lagebericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und einem Bestätigungsvermerk eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat;
3. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;
4. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.
(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(6) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Abs. 2 normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Burgenland für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
§ 5
§ 5 Abgabenbefreiung
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Der Entfall von § 4 Abs. 6 und die Änderung der Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Artikel II
Art. 2 (LGBl. Nr. 63/1998)
(1) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland-Holding wird aufgelöst (Art. I Abs. 2). Gesamtrechtsnachfolger der Landeshypothekenbank Burgenland-Holding ist das Land Burgenland.
(2) Die Veräußerung der Aktien der EB und HYPO-BANK BURGENLAND AG, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Zustimmung des Landtages.