(1) Die Haftung des Landes Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Landes-Hypothekenbank Burgenland und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.
(2) Das Land Burgenland hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Burgenland eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Burgenland keine Ausfallsbürgschaft mehr.
(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn
1. dem Land Burgenland das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;
2. die Aktiengesellschaft dem Land Burgenland für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Lagebericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und einem Bestätigungsvermerk eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat;
3. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;
4. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.
(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(6) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Abs. 2 normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Burgenland für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
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