Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Handelsreisender, *, vertreten durch DDr. Hubert Fuchsheber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) E*, Baggerfahrer, *, 2.) O*, vertreten durch Dr. Karl Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 70.000,-- sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. März 1977, GZ 4 R 26/77 39, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 30. November 1976 GZ 1 Cg 208/74 27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 4. Oktober 1974 bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines PKW allein verschuldeten Unfalles auf der *-Bundesstraße im Gemeindegebiet von * schwer verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs.
Der Kläger begehrt mit der am 12. Dezember 1974 eingebrachten Klage nach mehrfacher Modifizierung des Klagebegehrens die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden sowie unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen von S 100.000,--am 3. März 1975 und S 60.000,-- am 20. Juni 1975 Ersatz eines restlichen Schadens von S 319.211,98 (AS 136 und 138). Darin sind unter anderem ein Schmerzengeld von S 230.000,-- (AS 135), eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- (AS 136), ein Fahrzeugschaden von S 63.500,-- (AS 3, 22) sowie andere von den Beklagten mit mindestens S 11.514,70 anerkannte Schäden (AS 137 und 164) enthalten. Zum Begehren auf Verunstaltungsentschädigung brachte der Kläger vor, er sei durch den hinkenden Gang verunstaltet und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen erheblich behindert.
Die Beklagten bestritten einen Anspruch des Klägers auf Verunstaltungsentschädigung, da er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, sowie die Höhe des Schmerzengeldes.
Mit Teilurteil sprach das Erstgericht dem Kläger S 125.014,70 an Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Fahrzeugschaden und an verschiedenen sonstigen Schäden unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen von S 160.000,-- zu, wies ein Teilbegehren von S 50.000,-- ab und stellte die Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Klägers fest, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf den Haftpflichtversicherungsvertrag.
Das Urteil des Erstgerichtes blieb im Feststellungserkenntnis und hinsichtlich des Teilzuspruches von S 55.014,70 unangefochten. Das Berufungsgericht bestätigte es hinsichtlich des weiteren Teilzuspruches von S 70.000,-- sowie hinsichtlich der Teilabweisung von S 50.000,--.
Gegen den den Teilzuspruch von S 70.000,--bestätigenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Teilbegehrens von S 70.000,-- abzuändern oder es in diesem Umfange aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück zuverweisen.
Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Im Revisionsverfahren ist nur der Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sowie die Höhe des Schmerzengeldes strittig.
Hiezu stellten die Untergerichte folgenden Sachverhalt fest:
Der am * 1932 geborene Kläger erlitt durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, einen offenen Bruch der linken Elle mit Verrenkung des Radiusköpfchens, einen knöchernen Abriß des speichenseitigen Rollhöckers vom linken Oberarm, einen Bruch des rechten Ellbogenkopfes, einen Bruch des zweiten, dritten und fünften Mittelhandknochens der linken Hand, eine Verrenkung des linken Fußes im Bereich des Sprungbeines, einen Bruch des linken Wadenbeines und des linken medialen Knöchels mit äußerer Verrenkung des Sprungbeines, einen Bruch des linken Fersenbeines und des linken Würfelbeines, einen Querbruch des oberen linken mittleren Schneidezahnes und eine leichte Lockerung der übrigen Frontzähne, schließlich Rißquetschwunden im linken Stirn- und Schläfenbereich, am rechten Handrücken und am linken medialen Knöchel. Die Verletzungen wurden zunächst im Arbeitsunfallkrankenhaus * behandelt. Die Brüche im Bereich der beiden Arme und des linken Beines wurden reponiert, wobei es sich an den Armen um offene Repositionen handelte. Anschließend wurden Gipsverbände an beiden Oberarmen und am linken Unterschenkel angelegt. Der Kläger befand sich vom 4. Oktober bis zum 16. Oktober 1974 in Behandlung des Arbeitsunfallskrankenhauses *, anschließend in ambulanter Weiterbehandlung der Lehrkanzel für Unfallschirurgie der Universität *. Nach drei Wochen wurde der Gips vom rechten Oberarm, nach sechs Wochen vom linken Oberarm und nach zwölf Wochen vom linken Unterschenkel entfernt. Der Heilungsverlauf wurde durch einen Kalkschwund in den Knochen des linken Fußes kompliziert. Am 14. April 1975 wurde die operativ eingebrachten Metallteile aus dem rechten Ellbogengelenk entfernt. Am 24. April 1975 folgte die Nahtentfernung. Vom 23. September bis 16. Oktober 1975 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung der Klinik in * wegen künstlicher Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes. Der abgebrochene Schneidezahn wurde am 14. Jänner 1975 gezogen. Der Kläger erhielt später eine Brücke, der die beiden benachbarten Schneidezähne als Pfeiler dienen. Die Lockerung der übrigen Schneidezähne hat sich wieder gegeben. Ab 10. Februar 1976 wurde der Kläger im Rehabilitationszentrum * behandelt. Am 24. Februar 1976 wurden die operativ eingebrachten Stützpfeiler aus dem linken Ellenbereich entfernt. Zurückgeblieben ist eine unbedeutende Funktionsbehinderung in den Armen, ferner eine stark ausgeprägte Funktionsbehinderung in den Sprunggelenken des linken Fußes. Hier kann die weitere Entwicklung noch nicht abgesehen werden. Die Möglichkeiten schwanken von der völligen Absetzung des linken Fußes bis zu einer teilweisen Besserung. Eine völlige Wiederherstellung der Beweglichkeit des linken Fußes ist auszuschließen. Es verblieben ferner Entstellungen und zwar eine Absenkung der linken Augenbraue und eine grobe Entstellung des Gesichtes mit einer Narbe in diesem Bereich, die nach aufwärts in das Haupthaar zieht, ferner Narben an den Unterarmen, am linken Knöchel und Fußrist sowie über der linken Gesäßbacke. Der Kläger leidet ferner seit dem Unfall an einer psychisch bedingten, auf das Unfallsereignis mit all seinen Folgen zurückzuführenden Impotenz, die aber wahrscheinlich durch eine psychotherapeutische Behandlung, verbunden mit Hormonbehandlung behebbar ist. Der Kläger erlitt körperliche Schmerzen bis zur Untersuchung am 23. März 1976 in der Dauer von 6 Wochen starken, 9 Wochen mittelstarken und 6 Monaten leichten Schmerzen. Es sind weiterhin noch zeitweilig auftretende Schmerzen anzunehmen, die jedoch nicht mehr in Schmerzperioden erfaßt werden können, abgesehen von allfälligen operativen Eingriffen, die nicht auszuschließen sind. Der Kläger besuchte eine Lehre als Kunstkeramiker, die er aber nicht abschloß. Dann war er ständig Reisender für Handelsunternehmungen, davon 2 Jahre selbständig in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt im Angestelltenverhältnis bei der Firma F* GesmbH
Das Erstgericht legte dem Zuspruch von S 125.040,70 einen Fahrzeugschaden von S 63.500,--, sonstige der Höhe nach anerkannte Schäden von S 11.514,70 ein Schmerzengeld von S 190.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 20.000,--, somit insgesamt einen Schadensbetrag von S 285.014,70 zugrunde, von welchem es die geleisteten Teilzahlungen von S 160.000,-- in Abzug brachte, und wies das Teilmehrbegehren an Schmerzengeld von S 40.000,-- und an Verunstaltungsentschädigung von S 10.000-- ab. Der Kläger sei durch die Narben und durch den hinkenden Gang verunstaltet. Er habe selbst dann Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung, wenn er gänzlich aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre, oder bis auf weiteres keine ins Gewicht fallende berufliche Tätigkeit von ihm mehr erwartet werden könnte. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der arbeitsfähig gebliebenen Geschädigten und der arbeitsunfähig gewordenen Geschädigten verlange, daß auch den Letzteren eine Verunstaltungsentschädigung gebühre. Der Kläger habe zwar als „Obervertreter“ bei seinem Dienstgeber keinen weiteren Aufstieg mehr zu erwarten gehabt. Er hätte jedoch den Umsatz noch steigern können. Daran wäre jedoch die Verunstaltung hinderlich, weil es in seiner Berufssparte auf ein wirkungsvolles Auftreten gegenüber den Geschäftspartnern ankomme.
Das Berufungsgericht billigte die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichtes und den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung von S 20.000,--. Letzter Anspruch sei zu bejahen, wenn durch nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage entfallen könnte. Eine Besserung des derzeitigen Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht ausgeschlossen, sodaß nicht gesagt werden könne, daß ein Wiedereintritt des Klägers in das Berufsleben unwahrscheinlich sei. Im Falle der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit käme für den Kläger seiner Ausbildung entsprechend nur mehr eine Schreibtischtätigkeit im Rahmen des Handels in Betracht. Es sei nicht zu bezweifeln, daß er in dieser Berufssparte durch seine Verunstaltung Benachteiligungen ausgesetzt sein könnte. Der Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sei daher zu bejahen, ohne daß der Kläger genötigt wäre, auszuführen, in welchen einzelnen Umständen er die Behinderung seines besseren beruflichen Fortkommens erblicke.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
1.) Zum Schmerzengeld:
Der Ansicht der Beklagten, daß bei dem festgestellten Sachverhalt nur ein Schmerzengeld von S 140.000,-- angemessen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Soweit die Beklagten auf die Entscheidungen ZVR 1972/143 und ZVR 1973/68 verweisen, um darzutun, daß das Schmerzengeld zu hoch ausgefallen sei, geht dieser Hinweis schon deshalb fehl, weil mehrere Jahre zurückliegende Entscheidungen über die Bemessung des Schmerzengeldes wegen der sinkenden Kaufkraft der Währung und wegen der allgemeinen Erhöhung des Einkommensniveaus keinen verläßlichen Vergleich ermöglichen. Im übrigen muß bei der Beurteilung des Schmerzengeldes immer der konkrete Fall betrachtet werden. Die vergleichsweise Heranziehung anderer Fälle ist im Hinblick auf die ungeachtet vorhandener Ähnlichkeiten doch immer wieder auf tretende Verschiedenheit in der Regel nicht zielführend. Im vorliegenden Falle ist vor allem zu beachten, daß der Kläger außer einer Gehirnerschütterung mehrere Brüche sowohl am rechten als auch am linken Oberarm (der linken Elle, des rechten Ellbogenkopfes, der linken Handknochen, Abriß des Rollhöckers am linken Oberarm) als auch am linken Bein (des linken Wadenbeines, des linken Fersen- und Würfelbeines und eine Verrenkung des linken Sprunggelenkes), ferner einen Bruch des linken Schneidezahnes sowie Rißquetschwunden an der Stirne und Schläfenseite, am Handrücken und am linken Oberschenkel erlitten hat. Die Entwicklung der Verletzungsfolgen am linken Bein kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der völligen Abnahme des linken Fußes ist nicht auszuschließen. Die Ungewißheit darüber stellt eine erheblich seelische Belastung dar. Die erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines, die einer solchen bei Amputation des Fußes nahekommt, hat eine sehr hohe Verminderung der Erwerbsfähigkeit um etwa 60 % zur Folge. Ungeachtet der Wahrscheinlichkeit der Behebung der unfallsbedingten Impotenz durch psychotherapeutische Behandlung stellt eine derartige Störung in der Sexualsphäre eine schwere seelische Beeinträchtigung dar. Bei Beachtung des Gesamtbildes der Unfallsfolgen kann ein Schmerzengeld in der von den Untergerichten festgesetzten Höhe nicht als überhöht angesehen werden.
2.) Zur Verunstaltungsentschädigung:
Die Beklagten halten daran fest, daß dem Kläger überhaupt keine Verunstaltungsentschädigung gebühre. Er könne seinen früheren Beruf als Handelsvertreter wegen der Folgen seiner Fußverletzung nicht mehr ausüben. Die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei daher nicht auf die Verunstaltung, sondern auf die Aufhebung seiner Arbeitsfähigkeit zurückzuführen. Jedenfalls sei der zuerkannte Betrag von S 20.000,-- überhöht und höchstens ein Betrag von S 5.000,-- angemessen.
Es ist richtig, daß eine Entschädigung nach § 1326 ABGB nur dann gebührt, wenn das bessere Fortkommen des Geschädigten durch die nachteiligen Veränderungen der äußeren Erscheinung verhindert werden kann. Soweit daher der Kläger infolge der durch die Fußverletzung bewirkten Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf als Handelsvertreter auszuüben, sind die dadurch eingetretenen nachteiligen Folgen nicht nach § 1326 ABGB zu berücksichtigen, sondern kommt hiefür der Verdienstentgang nach § 1325 ABGB in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers aber nicht völlig aufgehoben, sondern nur um etwa 60 % eingeschränkt. Der Kläger ist trotz seiner Fußverletzungen in der Lage, einen Beruf auszuüben, der nur eine Schreibtischarbeit erfordert. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Klägers die Möglichkeit der Behinderung seines besseren Fortkommens durch die nachteiligen Veränderungen seiner äußeren Erscheinung nicht ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiß bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein (vgl JBl 1960, 192; ZVR 1973/36; 8 Ob 22/72, 2 Ob 149/74). Mit Recht hat das Berufungsgericht die festgestellten nachteiligen Veränderungen der äußeren Erscheinung des Klägers durch eine entstellende Narbe im Bereich der linken Augenbraue und durch die Gangbeeinträchtigung als Umstand gewertet, der das berufliche Fortkommen des Klägers und die Chance der Verbesserung seiner Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen der ihm für die Ausübung einer Schreibtischtätigkeit in einem Handelsbetrieb, für die der Kontaktanbahnung besondere Bedeutung zukommt, verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu hindern geeignet ist. Berücksichtigt man Art und Auffälligkeit der Verunstaltung und die hierdurch beeinträchtigten Aufstiegschancen, kann der zuerkannte Betrag von S 20.000,-- nicht als überhöht gewertet werden.
Aus den angeführten Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 392 Abs 2 und 52 ZPO.
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