Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj P*, geboren * 2014, vertreten durch Dr. Peter Kraus, BSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei mj L*, geboren * 2013, vertreten durch Schlösser&Partner Rechtsanwalts KG in Graz, wegen 130.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 11 R 162/25m-39, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 12. 9. 2020 besuchten der damals sechsjährige Kläger und der siebenjährige Beklagte die Kindergeburtstagsfeier eines gemeinsamen Freundes. Der Beklagte befand sich auf dem ca zwei Meter hohen Baumhaus. Er zielte mit Pfeil und gespanntem Kinderbogen in Richtung der Wiese vor dem Baumhaus, auf der der Kläger stand. Der Beklagte wusste, dass es gefährlich war, mit Pfeil und Bogen zu schießen, weil man jemanden treffen konnte, und dass man daher aufpassen musste. Unter nicht näher feststellbaren Umständen löste sich der Pfeil vom Bogen und flog in das linke Auge des Klägers, das dadurch verletzt wurde. Ob der Pfeil abgebrochen und spitz bzw ein Sportpfeil mit metallischer Spitze war, konnte nicht festgestellt werden.
[2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Leistung von Schadenersatz.
[3] Die Vorinstanzen gaben mit Teilzwischenurteil dem Leistungsbegehren dem Grunde nach statt.
[4] Die außerordentliche Revisiondes Beklagten, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig .
[5] 1.Der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[6] 2.1. Eine Haftung des unmündigen Verletzers oder Beschädigers kommt (unter weiteren Voraussetzungen) nach § 1310 ABGB nur in Betracht, wenn ein Ersatz vom Aufsichtspflichtigen gemäß § 1309 ABGB „nicht zu erlangen“ ist (vgl RS0027379; zur Subsidiarität siehe insbesondere 9 Ob 49/12i ErwGr 3.). Vorrangig hat sich der Geschädigte bei einer Verletzung durch einen Unmündigen an den Aufsichtspflichtigen zu halten. Dessen Haftung setzt aber nach § 1309 ABGB voraus, dass ihm eine „Vernachlässigung der [...] anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann“. Die Beurteilung des Vorliegens einer Aufsichtspflichtverletzung (an die im hier zu prüfenden Fall die Vorfrage für die Entscheidung nach § 1310 ABGB [ob der Geschädigte Ersatz nach § 1309 ABGB erlangen kann; vgl 2 Ob 173/83 ZVR 1984/83] anknüpft), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0027339 [T10] ).
[7] 2.2. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Erstgericht das Vorliegen einer Aufsichtspflichtverletzung sowohl der Gastgebereltern als auch der weiteren anwesenden Eltern (Gasteltern) im Verfahren geprüft. Es hat dazu Beweise aufgenommen und Feststellungen über das Verhalten der anwesenden Eltern (auch der Mutter des Beklagten) getroffen.
[8] Dass dem Erstgericht ausgehend von diesen Feststellungen bei seiner rechtlichen Beurteilung, wonach „sämtliche Eltern“ mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hätten, eine Aufsichtspflichtverletzung weder der Mutter des Beklagten noch anderen Personen vorgeworfen werden könne und der Kläger von Aufsichtspflichtigen keinen Ersatz erlangen könne, sodass eine Haftung des Beklagten nach § 1310 ABGB in Betracht komme, ein Fehler unterlaufen wäre, hat der Beklagte in seiner Berufung nicht aufgeworfen.
[9] 2.3. Ob dieses Ergebnis der rechtlichen Beurteilung auch von einer anderen, weiteren Begründung getragen wird, ist nicht relevant und begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
[10]3.1. Die in § 1310 ABGB angeordnete Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger setzt für alle darin geregelten Tatbestände Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen, weil den Schädiger kein Verschulden trifft, kommt somit zwar unter Umständen eine Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB („Tragfähigkeitshaftung“) in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch dann aus, wenn das schädigende Verhalten auch nicht rechtswidrig war ( 7 Ob 553/84 ; 7 Ob 55/99k ; 3 Ob 111/16v ErwGr 1.; 8 Ob 64/21aRz 14). Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt somit voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde ( RS0027662 ; vgl auch 4 Ob 65/99h ).
[11] 3.2. Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (RS0022917). Zwar indiziert die Verletzung absolut geschützter Rechte in gewissem Maß die Rechtswidrigkeit (RS0022939 [T2]; RS0022917 [T17, T18]). Zu berücksichtigen ist, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, ferner die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (vgl RS0022899; vgl 3 Ob 111/16v ErwGr 2.). Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt ( RS0022917 [T10]).
[12] 3.3. In Beachtung dieser Grundsätze ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ausgingen und seine Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB bejahten, nicht korrekturbedürftig. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang argumentiert, der Beklagte habe mit einem „Spielgerät gespielt“, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach handelte es sich zwar um einen „Kinderbogen“, gerade die Beschaffenheit des Pfeils konnte aber nicht festgestellt werden.
[13] 4. Die Revision vermag eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zur Darstellung zu bringen.
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