Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Schüler, **, C* D*, vertreten durch den Vater E* B*, dieser vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Beklagten F* G* , geboren am **, Schüler, **, C* D*, vertreten durch die Mutter H* G*, diese vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer und Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 10.143,65 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. August 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus einem Verletzungsereignis vom I* in D*. Der Kläger und der Beklagte hätten damals miteinander gespielt, wobei der Kläger auf einem Erdhügel einen Spagat versucht habe, als ihm der Beklagte vorsätzlich auf den linken Oberschenkel gesprungen sei. Der Beklagte sei ohne jede vorherige Kommunikation, ohne jegliche Vorwarnung oder vorausgehende Auseinandersetzung gezielt auf den Oberschenkel gesprungen. Dadurch habe der Kläger eine Fraktur des linken Oberschenkels erlitten. Der Beklagte sei zwar noch unmündig, dennoch hafte er, da ihm in seinem Alter das Unrecht der Tat bewusst sein hätte müssen und es ihm zumutbar gewesen sei, sich sozial adäquat zu verhalten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und brachte zusammengefasst vor, dass die Unfallschilderung des Klägers unrichtig sei. Tatsächlich hätten die beiden, wie bereits mehrmals zuvor und in diesem Alter üblich, spielerisch und ohne Verletzungsabsicht gerangelt. Sie hätten auf einem mit matschigem Schnee bedeckten Erdhügel gespielt. Der Kläger habe auf einer größeren Fläche immer wieder Schwung geholt und sei mit deinen Beinen voraus gegen die Füße des Beklagten gerutscht. Dieser habe versucht, den Kläger durch Ausweichen oder Hochhüpfen mit angezogenen Beinen ins Leere rutschen zu lassen. Dieser Vorgang sei mehrfach wiederholt worden. Als der Kläger neuerlich Anlauf genommen habe, sei er aufgrund des Schneematsches (beim Rutschen) hängen geblieben und der Beklagte sei auf den Kläger gehüpft. Aufgrund unglücklicher Umstände, jedoch ohne Verschulden des Beklagten, habe sich der Kläger dabei schwer am Oberschenkel verletzt.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen. Dieser Entscheidung liegt folgender (hier zusammengefasst wiedergegebene) Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und der Beklagte sind befreundet. Sie spielten am I* auf einem mit matschigem Schnee bedeckten Erdhügel, der sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnhäuser befindet. Zunächst rutschten sie mit einem Bob über den Erdhügel hinunter. Als sie dazu keine Lust mehr hatten, begannen sie (gemeinsam mit der Schwester des Beklagten) eine Spaßrangelei. Diese Rangelei stellte sich so dar, dass der Kläger mit einem ausgestreckten und einem abgewinkelten Bein, mit dem ausgestreckten Bein voraus gegen den Beklagten rutschte. Währenddessen sprang der Beklagte in die Höhe. Wenn der Beklagte durch das Springen gerade in der Luft war, wenn der Kläger angerutscht kam, erwischte er ihn nicht und der Beklagte stieß anschließend den Kläger vom Erdhügel hinunter. Wenn der Beklagte nicht in der Luft war, wenn der Kläger angerutscht kam, rutschte der Kläger gegen den Beklagten und stieß diesen vom Erdhügel hinunter. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrmals. Als der Kläger wieder versuchte, gegen den Beklagten zu rutschen, sprang der Beklagte wieder hoch. Als er aus dem Sprung herunterfiel, landete der Beklagte auf dem Oberschenkel des Klägers. Der Beklagte sprang dem Kläger jedoch nicht absichtlich auf den Oberschenkel, er wollte ihn nicht verletzen. Während dieses Spiels bzw der Rangelei dachte sich der Beklagte nicht, dass es gefährlich ist und man sich dabei – abgesehen von blauen Flecken – verletzen könne. Die Kinder lachten während dieses Spiels und hatten Spaß. Dieses Spiel spielten die beiden schon öfter. Abgesehen von blauen Flecken hat sich bei diesem Spiel noch nie jemand verletzt. Im Zuge dieses Spiels machte der Kläger keinen Spagat. Der Kläger und der Beklagte rangeln des öfteren miteinander. Am I* brach der Kläger sich jedoch durch den Sprung des Beklagten seinen Oberschenkel.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht nach ausführlicher Darlegung der Judikatur zu § 1310 (und § 1308) ABGB zum Ergebnis, dass aus dem Spiel der Streitteile kein Verschulden des Beklagten abgeleitet werden könne. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt 11, der Beklagte 10 Jahre alt gewesen. Es habe sich um eine unglückliche Situation gehandelt, die dem Beklagten jedoch nicht angelastet werden könne. Selbst wenn man von einem Verschulden des Beklagten ausgehen wollte, wäre die entsprechende Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der mit diesem Spiel verbundenen Gefahr nicht gegeben. Der Kläger und der Beklagte hätten dieses Spiel schon mehrfach gespielt, wobei bislang noch nie jemand verletzt worden sei. Keiner habe den anderen aufgefordert, mit dem Spiel aufzuhören, weil es zu wild gewesen wäre. Vom damals 10-jährigen Beklagten habe nicht erwartet werden müssen, dass ihm die Gefährlichkeit des Spiels bewusst gewesen sei. Die Mutter des Beklagten habe zwar zu den Kindern gesagt, dass sie mit dem Spiel aufhören sollen. Daraus könne jedoch noch keine Belehrung über mögliche Gefahren geschlossen werden, wodurch dem Beklagten klar sein hätte müssen, dass dieses Spiel tatsächlich gefährlich sei und man sich dabei verletzen könne. Für den Beklagten seien keine Gefahrenmomente erkennbar gewesen. Es seien keine gefährlichen Gegenstände im Spiel gewesen; es habe sich um ein freundschaftliches Spiel gehandelt, welches sie schon häufig spielten und bei dem sich noch nie jemand verletzt habe. Mangels Verschulden des Beklagten bzw allenfalls mangels Einsichtsfähigkeit des Beklagten im konkreten Fall bestehe keine Haftung gemäß § 1310 ABGB. Auch eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern des Beklagten liege nicht vor (jeweils unter Hinweis auf zahlreiche Judikaturnachweise).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit gemäß § 500a ZPO mit einer kurzen Begründung begnügen kann.
Der Beklagte argumentiert, dass einem 10-Jährigen die Einsicht zugemutet werden könne, dass ein Sprung auf den Körper einer anderen Person aus gewisser Höhe jedenfalls mit der Gefahr verbunden sei, schwere Verletzungen herbeizuführen, auch wenn es sich dabei um eine „Spaßrangelei“ handle. Auch die Mutter des Beklagten habe erkennen können, dass es sich um eine gefährliche Situation handle, da diese zu den Kindern gesagt habe, dass sie mit dem Spiel aufhören sollten. Diese Einsichtsfähigkeit hätte auch einem 10-Jährigen zugemutet werden können, weshalb ein Verschulden des Beklagten zu bejahen sei.
Dem ist in aller Kürze zu erwidern, dass das Spiel (die Spaßrangelei) nicht daraus bestand, auf den Körper eines anderen zu springen, sondern daraus, durch ein Hochhüpfen dem auf dem Schneematsch heranrutschenden Körper des anderen auszuweichen. Dieses Spiel hatten die Streitteile schon mehrmals gespielt und sich dabei niemals ernsthaft (mit Ausnahme von blauen Flecken) verletzt; sie haben auch nicht damit gerechnet, dass sich dabei jemand ernsthaft verletzen könnte. Auch die „gewisse Höhe“, aus der der Sprung erfolgte, ist insofern zu relativieren, als der Beklagte ja nicht aus einer erhöhten Position auf den Kläger gesprungen ist. Vielmehr war die Fallhöhe mit dem eigenen Sprungvermögen des Beklagten begrenzt. Mit anderen Worten: Der Beklagte konnte nur aus jener Höhe auf den Kläger fallen oder springen, die er zunächst durch eigene Sprungkraft erreicht haben konnte. Den Argumenten des Beklagten wäre dann zuzustimmen, wenn es bei der Rangelei darum gegangen wäre, etwa von einer erhöhten Position aus (etwa von einer Gartenbank, einem Spielgerät oder ähnlichem) auf einen am Boden liegenden Körper zu springen; gerade dies war hier nicht der Fall. Durch die Sprünge sollte – wie schon ausgeführt – ein Körperkontakt, der zu einem Sturz in den Schneematsch geführt hätte, gerade vermieden werden. In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Rechtsansicht ist dem Beklagten angesichts dieses Geschehensablaufs kein Verschuldensvorwurf zu machen. Was den Hinweis der Mutter des Beklagten anlangt, sie sollen mit dem Spiel aufhören, ist auch zu berücksichtigen, dass offensichtlich auch für die Mutter – verständlicherweise – kein allzu hohes Gefahrenpotenzial ersichtlich war, weil sonst zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich nicht mit dem Hinweis, das Spiel solle beendet werden, begnügt hätte, sondern sie dieses Spiel auf andere Weise unterbunden hätte.
Zusammengefasst war damit der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen mit der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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