Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei G* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 746.408,02 samt Anhang und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. April 1978, GZ 9 R 9/78 28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. November 1977, GZ 9 Cg 143/76 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.500,80 (darin S 925,99 Umsatzsteuer; keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zufolge Auftrages der beklagten Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin wurde seit dem Jahr 1970 von einer ARGE die Alpenstraße in das Naßfeld gebaut. Unter anderem war der Bau einer Lawinengalerie in Auftrag gegeben worden; an ihr wurde auch im Februar 1973 gebaut. Am 27. Februar 1973 ging nach Arbeitsbeginn um 7:50 Uhr eine Lawine nieder, die acht Personen verschüttete, wovon sechs nur noch tot geborgen werden konnten.
Die klagende Partei hatte und hat aus dem entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall an die Hinterbliebenen der Versicherten Leistungen zu erbringen, die sie nunmehr von der beklagten Partei ersetzt begehrt. Sie erhebt neben dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren, wonach die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei die Leistungen, die diese aus Anlaß des Arbeitsunfalles vom 27. Februar 1973 an die anspruchsberechtigten Personen zu erbringen habe, insoweit zu ersetzen, als diese Leistungen in dem Schaden, dessen Ersatz diese Personen ohne Forderungsübergang des § 332 Abs 1 ASVG von der beklagten Partei zu fordern berechtigt wären, Deckung finden.
Die klagende Partei (vergl die Wiedergabe ihres Klagsvorbringens auf den Seiten 2 bis 4 der berufungsgerichtlichen Entscheidung = Seite 192 bis 194 des Aktes) stützte das Klagebegehren auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei als Straßenerhalter (trotz akuter Lawinengefahr sei keine Straßensperre verfügt worden), auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber fremden Arbeitskräften im Sinne der §§ 1157 und 1169 ABGB und hilfsweise auf die Bestimmung des § 1319 ABGB.
Die beklagte Partei (vergleiche die Wiedergabe ihres Vorbringens auf den Seiten 4 bis 6 der berufungsgerichtlichen Entscheidung = Seite 194 bis 196 des Aktes) beantragte Klagsabweisung, da es sich beim klagsgegenständlichen Lawinenunglück um eine unvorhersehbare Naturkatastrophe gehandelt habe. Die beklagte Partei habe für die noch nicht fertiggestellte Straße keine Verkehrssicherungspflicht und für die getöteten Personen keine Fürsorgepflicht getroffen, noch hafte sie nach § 1319 ABGB. Die Benützung der Straße durch die ARGE sei im Einvernehmen mit der Lawinenwarnkommission erfolgt, doch seien Hinweise auf eine akute Lawinengefahr nicht vorgelegen.
Das Erstgericht beschränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren dem Grunde nach stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei, die eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 6 bis 13 der Entscheidungsausfertigung (= Seite 196 bis 203 des Aktes) wiedergegeben wird.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Unfall vom 27. Februar 1973 als Arbeitsunfall nach § 175 ASVG. Allfällige Ansprüche der Hinterbliebenen gegenüber der beklagten Partei seien gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf die Klägerin übergegangen. Die beklagte Partei sei ihrer Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 5 des Salzburger Landesstraßengesetzes nachgekommen, da sie die Straße jeweils am Abend für den öffentlichen Verkehr gesperrt und erst nach der morgendlichen Sitzung der Lawinenwarnkommission wieder geöffnet oder geschlossen gehalten habe. Die Bestimmung des § 5 leg cit beziehe sich nicht auf die Bauarbeiten der durchführenden ARGE, sondern auf den öffentlichen Verkehr. Auch der Haftungsgrund des § 1319 ABGB wurde vom Erstgericht verneint. Dieser habe begrifflich zur Voraussetzung, daß der Schade durch ein auf dem Grund aufgeführtes Werk entstanden sei. Der gegenständliche Unfall sei jedoch nicht durch ein auf dem Grundstück errichtetes Werk, sondern durch die Lawine eingetreten.
Der Haftungsgrund nach § 1169 ABGB könne nicht vertraglich ausgeschlossen werden, doch sei die beklagte Partei dieser ihrer Verpflichtung nachgekommen. Sie habe der ARGE zur Projektierung und Planung des Trassenverlaufes und zur Ausbildung der Tunnel ein Lawinengutachten des Dipl. Ing. H* G* überlassen, ihr den Bau einer Lawinengalerie im Bereich der Unfallsstelle in Auftrag gegeben, auf die Gefahr des Lawinenabganges aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, daß die Arbeiten in einem ausgesprochenen Lawinenstrich durchzuführen seien. Es sei daher der ARGE durch das vom Arbeitsinspektorat aufgetragene Lawinengutachten bekannt gewesen, daß die Arbeitsstelle in einem lawinengefährdeten Gebiet liege. Es wäre Aufgabe der ARGE gewesen, sich vor Aufnahme der Arbeiten täglich mit der Lawinensachverständigen M* S* oder mit der zuständigen Lawinenwarnkommission in Verbindung zu setzen. Keines von beiden habe aber die ARGE ‒ in Person ihres Baustellenleiters ‒ vorgenommen. Der beklagten Partei „als Laie“ auf dem Gebiet der Lawinenkunde sei die Lawinensituation am 26. Februar bis 27. Februar 1973 nicht bekannt gewesen, sie habe sich nur auf die Lawinenwarnkommission verlassen können. Diese habe aber hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse der Gasteiner Alpenstraße doch zu geringe Kenntnisse bzw Erfahrungen besessen, die unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es auch am 14. und 15. Februar 1973 zu keinem größeren Lawinenabgang gekommen sei, zu einer eher optimistischen Deutung der Lawinensituation geführt habe. Wenn daher selbst für das sachverständige Mitglied der Lawinenwarnkommission, A* K*, eine akute Lawinengefahr nicht erkennbar gewesen sei, so sei es um so weniger der beklagten Partei zumutbar gewesen, eine Gefahr für die Arbeiter vorauszusehen.
Mit der Ausführung einer Lawinengalerie in Winter sei auch die Gefahr des Abganges einer Lawine verbunden. Von einer Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB sei aber der Besteller eines Werkes dann befreit, wenn es sich um eine Gefahr handle, die mit dem auszuführenden Werk selbst unmittelbar verbunden und für den beauftragten Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbar gewesen wäre. Dies liege vor, weshalb eine Vernachlässigung der Obsorge im Sinne des § 1169 ABGB nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage und im besonderen des Verhältnisses der Verkehrssicherungspflicht zur Fürsorgepflicht des § 1169 ABGB (letztere Norm sei die speziellere) erachtete das Berufungsgericht, daß die beklagte Partei dann von einer Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht entbunden sei, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 1169 ABGB Genüge getan habe. Die Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB beziehe sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte. Von einer solchen Verpflichtung sei der Besteller eines Werkes jedoch dann befreit, wenn es sich um eine Gefahr handle, die mit dem auszuführenden Werk selbst unmittelbar verbunden und für den beauftragten Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihrer Fachkenntnis erkennbar gewesen sei (JBl 1966, 207). Die beklagte Partei habe wegen der Lawinengefährdung im Herbst 1972 die ARGE beauftragt, eine Lawinengalerie im Bereich der späteren Unfallstelle zu errichten. Eine solche Auftragserteilung habe klarerweise die Gefahr von Lawinenabgängen zur Voraussetzung. Mit der Arbeitsdurchführung seien Firmen beauftragt worden, die die mit solchen Arbeiten verbundenen Gefahren richtig einschätzen und die nötige Vorsicht bei der Durchführung der Arbeit anwenden könnten. Es handle sich um Firmen, die im Hoch und Tiefbau tätig seien und daher diese nötigen Kenntnisse besäßen bzw besitzen müßten. Dazu komme, daß die beklagte Partei sich mit der Auftragserteilung an befugte Gewerbsleute nicht begnügt habe. Dem Bauleiter der ARGE, Dipl. Ing. H* O*, sei das warnende Gutachten des Dipl. Ing. H* G* bekannt gewesen und die ARGE selbst im Jahre 1971 in Kenntnis der Lawinengefahren ein weiteres Gutachten eingeholt. Dadurch, daß die beklagte Partei das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H* G* der ARGE zur Kenntnis brachte, habe sie diese auch vor den Gefahren, die mit dem Bau notgedrungenermaßen verbunden waren, konkret gewarnt. Die Erfüllung dieser Warnpflicht entspreche nicht nur der Verkehrssicherungspflicht, sondern im vorliegenden Fall auch der Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB. Sei aber die ARGE auf die besonderen Gefahren ihrer Arbeitsstätte von der beklagten Partei hingewiesen worden, so sei es in der Folge ausschließlich Aufgabe des Dienstgebers gewesen, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Dienstnehmer vor Gefahren zu schützen. Ein weiteres laufendes Tätigwerden der beklagten Partei zur Abwendung allfälliger Gefahren von den Dienstnehmern der ARGE könne daher von der beklagten Partei nicht mehr gefordert werden. Demzufolge bestehe auch für eine Haftung nach § 1319 ABGB kein Platz, soweit diese Gesetzesstelle überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar erscheine. Durch die Auftragserteilung an die fachkundigen Firmen der ARGE und die ausdrückliche Warnung vor Lawinengefahr sei die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB nachgekommen und habe auch den Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB erbracht. Nach den Feststellungen habe sich die ARGE in Erfüllung ihrer Fürsorgeverpflichtung gegenüber ihren Dienstnehmern der Lawinenkommission (wie auch die beklagte Partei in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht zumindest für den allgemeinen Verkehr) bedient. Nach dem Sachverständigengutachten habe diese Kommission die Lawinengefahr zur Unfallszeit unterschätzt, woraus sich eine Haftung der beklagten Partei nicht ableiten lasse. Eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei, die über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und Fürsorgepflicht hinausgehen und allenfalls darin bestehen könnte, daß sie auch für die ARGE die Lawinenwarnkommission eingerichtet und sich zu diesem Zwecke des A* K* bedient habe, und daß die Beklagte daher für das Versagen dieser Person zu haften hätte (§ 1313 а ABGB), sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden.
Die Revision wendet sich gegen eine „Vermengung“ von Verkehrssicherungspflichten und Fürsorgepflicht im angefochtenen Urteil. Sie vertritt die Ansicht, daß die Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Fürsorgepflicht die umfassendere sei, vermeint allerdings selbst, daß der festgestellte Sachverhalt mit dem Ergebnis einer Verletzung sowohl der Verkehrssicherungs als auch der Fürsorgepflicht zu beurteilen sei, weil die Lawinengefahr mit dem auszuführenden Werk einer Lawinengalerie nicht unmittelbar verbunden gewesen sei. Mit der bloßen Warnung vor der Lawinengefahr sei die beklagte Partei weder der einen noch der anderen Verpflichtung nachgekommen, zumal weil es sich bei den Organen der ARGE nicht um mit Fachkenntnissen aus der Lawinenkunde ausgestattete Personen gehandelt habe. Auch die hilfsweise in Anspruch genommene Haftung nach § 1319 ABGB sei mangels Erbringung des Entlastungsbeweises gegeben.
Es trifft zu, dass – ganz allgemein gesehen – die aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Verkehrssicherungspflicht gegenüber der speziellen Fürsorgepflicht des Dienstgebers bzw Bestellers im Sinne der §§ 1157 und 1169 ABGB die umfassendere Rechtspflicht darstellt, doch ist dies für den vorliegenden Fall bedeutungslos, weil beide Verpflichtungen inhaltlich einander gleichen. Zuzugeben ist der Revision, daß ein Ausschluß der Fürsorgepflicht in dem vom Berufungsgericht vermeinten Sinne nicht vorliegen kann, weil eine unmittelbare Verbindung (vergl JBl 1966, 206) zwischen dem auszuführenden Werk – der Lawinengalerie – und der das Unglück herbeiführenden Lawine – als einem von außen kommenden unwillkürlichen Ereignis ‒ nicht besteht. Eine derartige, dem Werk nicht immanente Gefahr liegt daher außerhalb der Fürsorgepflicht des Bestellers.
Beim Werkvertrag darf indes der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muß, daß eine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Wie vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 274/75 ausgesprochen wurde, muß sich jedoch der Unternehmer in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Das besagt aber nichts anderes, als daß es Aufgabe der Organe der ARGE war, sich von den bestehenden Lawinenwarnvorkehrungen zu überzeugen, und dann, wenn sie diese für ungenügend hielten, die beklagte Partei zu weiteren Maßnahmen zu veranlassen. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall, vielmehr war der Bauleiter der ARGE nicht nur über die Lawinengefahr an sich, sondern auch über die Vorgangsweise bei Lawinenwarnungen unterrichtet und fand sich zu keinen weiteren Maßnahmen veranlaßt.
Daß sich die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei auch auf die Tätigkeit erstreckte, die die getöteten Versicherten der Klägerin im Unfallszeitpunkt ausübten, haben die Vorinstanzen ohnedies bejaht. Die Verkehrssicherungspflicht besteht in Bezug auf jegliche Art der Benützung einer Verkehrsfläche, also nicht bloß auf Teilnehmer am Verkehr, sondern zB auch auf Bauarbeiter in deren Bereich. Wird nur ein beschränkter Verkehr eröffnet, also ein Verkehr nicht für die Allgemeinheit schlechthin, sondern nur für einen bestimmten Personenkreis, dann besteht die Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber jenen Personen, für die der Verkehr eröffnet wird (ZVR 1978/19). Die Sicherungspflicht findet ihre Grenze jedoch in der Zumutbarkeit (vergl 2 Ob 48/77) und darf – wie übrigens jede Rechtspflicht und im besonderen auch die Fürsorgepflicht des Bestellers – nicht überspannt werden. Auf den gegenständlichen Fall angewendet besagt dies, daß durch die festgestellte Warnung der ARGE (Gutachten Dipl. Ing. H* G*) in Verbindung mit der Kenntnis des Bestehens und der Tätigkeit der Lawinenwarnkommission seitens der ARGE die beklagte Partei als Bauherrschaft ihren Verpflichtungen sowohl aus der Verkehrssicherungspflicht als auch aus der Fürsorgepflicht des Bestellers nachgekommen ist. Von der beklagten Partei beim festgestellten Sachverhalt die tägliche Prüfung der Lawinensicherheit zu verlangen, hieße ihre Verpflichtungen auch im Hinblick darauf weit überspannen, als es sich bei der ARGE um den Zusammenschluß von mit Arbeiten im Hochgebirge durchaus vertrauten Firmen handelte, worauf die Vorinstanzen zu Recht verwiesen.
Eine Anwendung des § 1319 ABGB auf den festgestellten Sachverhalt kommt nicht in Betracht, weil der Schaden nicht durch ein Bauwerk im Sinne dieser Gesetzesstelle verursacht worden ist.
Soweit die Revision noch geltend macht, aus dem Klagsvorbringen ergebe sich zumindest eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen des Werkvertrages, daß die beklagte Partei bzw die für sie tätigen Sicherheitsorgane bei erkennbarer Gefahr die ARGE zu warnen gehabt hätten, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Eine derartige Annahme läßt sich weder aus dem Prozeßvorbringen ableiten noch sonstwie der Aktenlage entnehmen.
Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. (Da die beklagte Partei Gerichtskostenmarken nicht beigebracht hat, konnten ihr Barauslagen nicht zugesprochen werden.)
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