BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1113

§ 1113b) Verlauf der Zeit;

Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey so genannten Tag- Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.

Entscheidungen
39
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    18