RS0026174 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1115 ABGB, wonach sich die stillschweigende Erneuerung von Bestandverträgen bei Pachtungen nur auf ein Jahr erstreckt, gilt nur für solche Bestandverträge, die gemäß § 1113 ABGB durch den Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit erlöschen, nicht aber für Verträge, die von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und auch zufolge Eigentümerwechsels gemäß § 1120 ABGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.