JudikaturOGH

RS0026174 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1964

Die Bestimmung des § 1115 ABGB, wonach sich die stillschweigende Erneuerung von Bestandverträgen bei Pachtungen nur auf ein Jahr erstreckt, gilt nur für solche Bestandverträge, die gemäß § 1113 ABGB durch den Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Zeit erlöschen, nicht aber für Verträge, die von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und auch zufolge Eigentümerwechsels gemäß § 1120 ABGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten.

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