JudikaturOGH

8Ob138/12w – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I***** L*****, vertreten durch Dr. Monika Pitzlberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T***** A*****, vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. September 2012, GZ 19 R 80/12v 24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision zieht zu Recht nicht mehr in Zweifel, dass das streitgegenständliche Gartenhaus unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG fällt. Eine Befristung des darüber geschlossenen Bestandvertrags war daher gemäß § 1113 ABGB grundsätzlich zulässig und wirksam. Ob eine Befristung vorliegt, ist Ergebnis der jeweils nur einzelfallbezogenen Auslegung der rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen und begründet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision im Allgemeinen nicht (RIS Justiz RS0044358).

Den Vorinstanzen ist nach dem Sachverhalt auch keine Verkennung der Rechtslage unterlaufen, die zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS Justiz RS0042769), haben die Streitteile doch schriftlich vereinbart, dass das Bestandverhältnis mit drei Monaten befristet ist und am 31. 3. 2012 endet. Die Auslegung, dass die Vertragsteile mit der erklärten „Option“ eine Verlängerung bis zu fünf Jahren nur in Aussicht gestellt, aber kein gegen den Willen der Klägerin ausübbares einseitiges Gestaltungsrecht des Beklagten vereinbart haben, ist nach den Umständen des Einzelfalls keineswegs unvertretbar.

Wegen der Beendigung des Bestandverhältnisses durch Zeitablauf kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte Auflösungsgründe im Sinn des § 1118 ABGB verwirklicht hat, sodass auf die darauf gestützten Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen war.

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