BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1040

§ 1040gegen den Willen des Andern.

Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigenthümers sich eines fremden Geschäftes anmaßet, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand; in so fern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.

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