RS0008970 – OGH Rechtssatz
So wie gemäß § 1040 ABGB Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn unzulässig ist, so muß das Gleiche gemäß § 7 ABGB auch dann gelten, wenn imperative Weisungen vorliegen ( Swoboda in Klang 1. Auflage, 2. Bd., 2. Halbband S 804 ).