RS0010498 – OGH Rechtssatz
Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1040 ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.