JudikaturOGH

RS0010498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 1993

Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1040 ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.

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