RS0024968 – OGH Rechtssatz
Die strenge Sanktion des § 1040 ABGB trifft nicht jeden unredlichen Besitzer, der sich über bestehende Rechte hinwegsetzt, sondern nur denjenigen, der darüber hinaus Willenserklärungen des Eigentümers mißachtet, die ihm verboten hatten, die Sache oder das Recht in Besitz zu nehmen und darauf Aufwendungen zu machen.