JudikaturOGH

RS0114088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2000

Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers umfasst nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist. Dies gilt auch bei Geldleistungen. Sinn des § 1040 ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.

Rückverweise