BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 10

§ 10a) Gewohnheiten.

Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

Rechtssätze
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  • RS0105503SON Rechtssatz

    23. Januar 1973·1 Entscheidung

    Bühnen-Oberschiedsgericht 23.1.1973, OBW 3/71 1.) Das Bühnengewohnheitsrecht im Sinne des § 50 SchSpG ist so wie sonst das nicht zwingend geschriebene Recht nur subsidiär, also nur dort in Betracht zu ziehen, wo der Bühnendienstvertrag keine Regelung enthält. 2.) Auch eine Bühnengewohnheit findet ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Unkenntnis durch die Normunterworfenen Anwendung. 3.) "Billige Bühnengewohnheit" im Sinne des § 50 SchSpG heißt so viel wie "gerecht" oder "nicht ungerecht". Bei dieser Beurteilung wird etwa der gleiche Maßstab anzulegen sein, wie dies § 879 ABGB für die guten Sitten macht. 4.) Eine Bühnengewohnheit, kraft welcher eine Leistung, die für einen bestimmten Zweck erbracht wurde (zur Aufführung vor einem Kreis sozial schlechter gestellter Theaterbesucher, die auch ein bescheideneres Eintrittsgeld zahlen) und welche Leistung diesem sozialen Zweck entsprechend nur mäßig honoriert werden kann, unentgeltlich für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden könne, für den sie, wäre dieser Zweck von vornherein in Aussicht genommen worden, viel höher hätte honoriert werden müssen, kann nicht als "billige" Bühnengewohnheit angesehen werden und ist demnach im Sinne des § 50 SchSpG nicht zu beachten. 5.) Der an einem Theaterunternehmen tätige Regisseur hat zwar keinen Leistungsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz, wohl aber könnte unter Umständen aus dem § 43 ABGB ein beschränkter Schutz im Sinne eines Werkschutzes oder Leistungsschutzes abgeleitet werden.