Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Geltungsbereich
§ 2Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung
§ 3Ausstellung von Meßbriefen
§ 4Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung der Meßbriefe
§ 5Mitführung des Meßbriefes
§ 6Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes
§ 7Ausnahmen
§ 8Kosten
§ 9Österreichische Seeschiffe, auf die das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet
§ 10Behörde
§ 11Strafbestimmungen
§ 12Inkrafttreten
§ 13Vollziehung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982, (im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen sind.
(2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.
§ 2 Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung
(1) Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens vorgeschriebene Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 3 Ausstellung von Meßbriefen
(1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief genannt, entsprechend dem Muster der Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.
§ 4 Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung der Meßbriefe
Ergeben sich bei den in § 2 genannten Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.
§ 5 Mitführung des Meßbriefes
(1) Ein österreichisches Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger Meßbrief im Original an Bord befindet.
(2) Eigentümer und Kapitän eines österreichischen Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.
§ 6 Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes
(1) Die Behörde hat bei einem unter den Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens ungültig gewordenen Meßbrief dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.
(2) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Ungültigwerdens eines Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückzustellen.
§ 7 Ausnahmen
Abweichungen von den Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermittlung sind von der Behörde dem Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden oder undurchführbar ist.
§ 8 Kosten
(1) Die Kosten für die Mühewaltung der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes zu tragen.
(2) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu ersetzen.
§ 9 Österreichische Seeschiffe, auf die das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet
Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung sowie über Form, Inhalt, Ausstellung und Führung von Meßbriefen insoweit für österreichische Seeschiffe zu erlassen, als auf diese das Schiffsvermessungsübereinkommen keine Anwendung findet.
§ 10 Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Verkehr.
(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.
(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.
§ 11 Strafbestimmungen
(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1. als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2);
2. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes einen ungültig erklärten Meßbrief nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückstellt (§ 6 Abs. 2);
3. als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2).
(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich der Kapitän im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
(3) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen. Von der Verhängung einer Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 18. Juli 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 13 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – der Bundesminister für Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.