(1) Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens vorgeschriebene Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
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