(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Verkehr.
(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.
(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.
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